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BGBl II 540/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

540. Verordnung: Änderung der Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

540. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 249 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird verordnet:

Die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung (VU-VerzV), BGBl. II Nr. 218/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.

(2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.

(3) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.

(4) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG , ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom 18.05.2020 S. 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

3. In den Überschriften der Anlagen A bis H wird der Verweis „gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV“ jeweils durch den Verweis „gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450“ ersetzt.

Ettl Müller

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