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BGBl II 500/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

500. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

500. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 26 EStG 1988“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988,“ eingefügt.

2. In § 5 wird nach dem Wort „Werbungskosten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind,“ eingefügt.

3. In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 1 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, sind anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
  2. 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

Blümel

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