500. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 26 EStG 1988“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988,“ eingefügt.
2. In § 5 wird nach dem Wort „Werbungskosten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind,“ eingefügt.
3. In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 4 Abs. 1 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, sind anzuwenden, wenn
- 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
- 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“
Blümel
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