489. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung - BMBWF)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2021, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2021, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist, oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
(3) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten
- 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
- 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
- 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
- 5. Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich
zu vermitteln.
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist.
(2) Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Diese werden von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 4. Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Erstorientierung,
- 2. einer allgemeinen Ausbildung,
- 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
- 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.
Ausbildungsformen
§ 6. Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als
- 1. Kurse,
- 2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
- 3. eigenständige schriftliche Arbeit,
- 4. E-Learning,
- 5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
- 6. in einer anderen geeigneten Form
zu gestalten.
Ausbildungsplan
§ 7. (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die Auszubildende oder der Auszubildende einzubeziehen sowie das Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. Eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
- 2. die Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die Pflichtfächer bzw. Wahlfächer der fachspezifischen Ausbildung, die zu absolvieren sind,
- 3. gegebenenfalls die angerechneten Ausbildungsfächer,
- 4. der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern § 12 eine solche vorsieht. Sollte es nicht möglich sein, die genauen Daten zum Rotationsarbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach dem Dienstantritt festzulegen, sind diese jedenfalls vor Ende der Grundausbildung nachzuerfassen.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der jeweils vorgesehenen Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Durch die nachweisliche Kenntnisnahme des Ausbildungsplans durch die Auszubildende oder den Auszubildenden gilt sie oder er als der Grundausbildung zugewiesen. Das Datum, mit dem der Ausbildungsplan zur Kenntnis genommen wurde, gilt als Beginn der Grundausbildung.
(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
(6) Absolvierte Ausbildungen sind im Ausbildungsplan zu dokumentieren.
Erstorientierung und praktische Verwendung
§ 8. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch
- 1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
- 2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.
Allgemeine Ausbildung
§ 9. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form - gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning - weiter zu entwickeln.
(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und - sofern es zweckmäßig ist - nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die diversen Ausbildungsfächer sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Folgende in der Anlage 1 angeführten Ausbildungsfächer sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren:
- Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
- Einführung in das AVG-Verfahren,
- Der Entstehungsprozess von Gesetzen,
- Legistische Grundlagen,
- Der Öffentliche Dienst,
- Grundzüge des Haushaltswesens.
Die Nachweise über die Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen haben die Auszubildenden vorzulegen.
(4) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.
(5) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
(6) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur allgemeinen Ausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.
Fachspezifische Ausbildung
§ 10. (1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer - zum Teil auch Wahlfächer - definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
(3) Bei Bedarf können Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
- 1. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, C, v3 und h1, die keiner der unter den Punkten IV. und V. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
- 2. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, D, v4 und h2, die keiner der unter den Punkten VI. und VII. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
- 3. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A5 und h3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.
Dauer
§ 11. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die der Pflichtfächer bzw. Wahlfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.
Jobrotation
§ 12. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A und v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens ein- und höchstens zweimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen, sofern der Absolvierung der Jobrotation keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann nur dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(3) Die Jobrotation hat insgesamt einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen zu umfassen und ist mit einer schriftlichen Nachbetrachtung über das dort erworbene Wissen abzuschließen.
(4) Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.
(5) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A oder v1 überstellt und wurde die Ausbildungsphase für die niedrigere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A oder v1 zu absolvieren.
(6) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
Anrechnung
§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der § 30 BDG 1979 und § 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung ist im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Prüfungsordnung
§ 14. (1) Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die
- 1. in den gemäß § 9 festgelegten Ausbildungsfächern der allgemeinen Ausbildung (Anlage 1)
- 2. sowie in den gemäß § 10 definierten Pflichtfächern bzw. Wahlfächern der fachspezifischen Ausbildung (Anlage 2)
abzulegen sind und deren Inhalte den Gegenstand der jeweiligen Teilprüfung bilden.
(3) Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern, wie in der Anlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Prüferin bzw. dem Prüfer umgehend zur Beurteilung zu übermitteln.
(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(7) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(8) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(9) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
Dienstprüfungskommission
§ 15. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
(2) Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Ausbildnerinnen und Ausbildner tätig sind.
Zeugnis
§ 16. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Grundausbildungsverordnung - BMBF), BGBl. II Nr. 49/2015, die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31 (Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31), BGBl. II Nr. 166/2016, sowie die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst, BGBl. II Nr. 233/2000, außer Kraft.
(2) Auszubildende, die vor dem 1. Dezember 2021 zur Grundausbildung angemeldet wurden, absolvieren diese bis spätestens 30. Juni 2024 nach den für ihre Verwendung einschlägigen Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung - BMBF, BGBl. II Nr. 49/2015, den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31, BGBl. II Nr. 166/2016, bzw. den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung für den höheren schulpsychologischen Dienst, BGBl. II Nr. 233/2000, sofern sie nicht bis zum 1. Juni 2022 schriftlich erklären, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auszubilden sind.
Faßmann
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