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BGBl II 464/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

464. Verordnung: Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung - ElAbg-BSV

464. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung - ElAbg-BSV)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).

(2) Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach § 10a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.

(3) Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (§ 41 des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.

Steuerbefreiung für Bahnstrom

§ 3. (1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,

  1. 1. den sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
  2. 2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
  3. 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
  4. 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
  5. 5. Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 82/2021.

(3) In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.

(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die Erzeugung von Bahnstrom;
  2. 2. den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
  3. 3. den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.

Abgabenermäßigung für Bahnstrom

§ 4. (1) Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,

  1. 1. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
  2. 2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
  3. 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
  4. 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
  5. 5. Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV.

(3) In den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.

(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die Erzeugung von Bahnstrom;
  2. 2. den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
  3. 3. den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.

Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom

§ 5. (1) Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,

  1. 1. den andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
  2. 2. den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
  3. 3. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,

    soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
  3. 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zum erzeugenden Unternehmen und zur Primärenergiequelle;
  4. 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
  5. 5. Angaben zur Entrichtung der Elektrizitätsabgabe für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt werden soll.

(3) Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Abs. 2 Z 5).

(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. den Bezug an Bahnstrom (Abs. 1 Z 1 und Z 2) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Abs. 1 Z 3);
  2. 2. die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;
  3. 3. den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 6. (1) Jahresabgabenerklärungen nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.

(2) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.

(3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 , ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39, können die Abgabenbegünstigungen nach §§ 3 bis 5 nicht in Anspruch nehmen.

(4) Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Nachversteuerung

§ 7. (1) Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes.

Schlussbestimmungen

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, anzuwenden sind.

(3) Das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6.

(4) § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.

Blümel

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