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BGBl II 449/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

449.Verordnung: Betriebssonderzulagen-Verordnung 2021 - BSZ 2021

449. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2021 - BSZ 2021)

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und des § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

(2) Die Erschwernisquote ist eine vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

(3) Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,

  1. a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
  2. b) die oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
  3. c) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.

(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,

  1. a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A), 8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet ist,
  2. b) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.

(6) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe IV erhält die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem posttechnischen Dienst in einem Verteilzentrum zugeordnet ist. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes erfolgt nur, wenn die oder der Bedienstete unter besonders erschwerten Verhältnissen in einem erheblichen Ausmaß im technischen Innendienst unmittelbar mit der Wartung oder Reparatur von Betriebsanlagen oder -mitteln befasst ist.

(7) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A), 8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet ist.

(8) Der Anspruch auf die Zulage beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten. Die Höhe der für jeden Monat gebührenden Betriebssonderzulage errechnet sich nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beamtin oder des Beamten am jeweiligen Kalendertag, d.h., dass je Kalendertag der Anteil an der monatlichen Betriebssonderzulage ermittelt wird.

(9) Durch Tage des Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls bleibt der Anspruch auf die Zulage aufrecht.Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertag vom Dienst abwesend, so besteht ab dem 31. Tag kein Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.

(10) Eine teilzeitbeschäftigte Beamtin oder ein teilzeitbeschäftigter Beamter erhält die Zulage je Kalendertag im vollen Ausmaß, sofern sie oder er auf Arbeitsplätzen verwendet wurde, deren Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte eines Vollarbeitsplatzes beträgt; an sonstigen Kalendertagen erhält sie oder er die Zulage im halben Ausmaß.

(11) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Abs. 2) in Höhe von 0,8 vH des Referenzbetrages „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“, das sind derzeit 22,62 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplätze den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A), 8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet sind.

(12) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722, 8730 oder 8723 zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722, 8730 oder 8723 verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 305/2021.

Pölzl

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