337. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Warenmanagement
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz bearbeitet verschiedene Aufgaben im Bereich des Warenmanagements und kommuniziert dabei mit Personen inner- und außerhalb des Betriebs. So ermittelt sie den Warenbedarf, kontrolliert Bestellvorschläge und führt die Warenbestellung durch. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz nimmt Waren an, wirkt bei der Suchtgiftübernahme mit und setzt bei mangelhaften Lieferungen angemessene Maßnahmen. Darüber hinaus nimmt sie die fachgerechte Einlagerung unter Berücksichtigung produktspezifischer Lagerungs- und Sicherheitsvorschriften vor und kontrolliert Lagerbestände auf Richtigkeit und Verkaufsfähigkeit.
- 2. Verkauf und Beratung
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz unterstützt Apotheker/Apothekerinnen im Verkauf, ermittelt Kundenbedürfnisse und berät Kunden und Kundinnen entsprechend ihren Erwartungen und Wünschen sowie auf Grundlage ihres spezialisierten Fachwissens in den Bereichen Arzneimittel und Chemikalien sowie Gesundheit, Ernährung und Kosmetik. Dabei beachtet sie ihre Abgabekompetenz sowie die jeweiligen Abgabebestimmungen und kann mit ärztlichen Rezepten und Verordnungen fachgerecht umgehen. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz berät Kunden und Kundinnen dabei unter anderem zu gesundheitsrelevanten Faktoren und Fragestellungen, über praktische Ansätze zur Gesunderhaltung sowie zur Krankheitsvorbeugung und -behandlung. Kunden und Kundinnen informiert sie über angebotene Dienstleistungen und führt diese auch durch (zB Blutdruckmessung). Ebenso wickelt Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Zahlungen ab und ermittelt den Tagesumsatz. Sie beantwortet Kundenanfragen und wickelt Kundenbestellungen ab. Mit Beschwerden und Reklamationen geht sie kompetent um. Kundenanfragen, die über ihren Kompetenzbereich gehen, leitet sie an den Apotheker/die Apothekerin weiter bzw. verweist sie Kunden und Kundinnen an den Arzt oder die Ärztin.
- 3. Labortechnologie
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz unterstützt Apotheker/Apothekerinnen bei der Herstellung apothekenüblicher Arzneiformen, Abfüllungen und magistraler Anfertigungen. Dazu zählen insbesondere Teemischungen, Lösungen, Salben, Pasten, Gele, Kapseln, Tropfen, Sirupe, Suspensionen, Tinkturen, Suppositorien, Pulvermischungen und Augentropfen. Im Rahmen der Herstellung führt sie labortechnische Arbeitsschritte aus, führt Elaborationsaufzeichnungen durch, erstellt Herstellungsprotokolle und dokumentiert die Laborarbeit. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz wirkt an Inprozesskontrollen und der Erstellung von Prüfungsprotokollen mit. Nach Fertigstellung der Zubereitung füllt bzw. packt sie diese unter Berücksichtigung von Sauberkeit und Hygiene in geeignete Aufbewahrungs- und Abgabegefäße, beschriftet und etikettiert diese ordnungsgemäß.
- 4. Marketing
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz bearbeitet verschiedene Aufgaben im Rahmen der Durchführung von betrieblichen Marketingmaßnahmen basierend auf den Grundlagen des Marketings. So bereitet sie das Sortiment für den Verkauf vor, kennzeichnet Produkte und betreut Regale. Sie präsentiert das betriebliche Sortiment unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Dazu positioniert sie Artikel ansprechend und gestaltet Präsentationen verkaufsgerecht. Über Trends im gesamten Sortiment hält sie sich am Laufenden.
- 5. Betriebliches Rechnungswesen
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz führt Arbeiten im betrieblichen Rechnungswesen auf Grundlage ihrer Kenntnisse in den einzelnen Teilbereichen des Rechnungswesens durch. Dazu zählen in der Buchführung die Belegorganisation sowie die Prüfung von Belegen. Im Rahmen der Kostenrechnung kalkuliert sie Krankenkassen- und Apothekenverkaufspreise unter Berücksichtigung der Arzneitaxe bzw. der Warenverzeichnisse. Ebenso wirkt sie am betrieblichen Zahlungsverkehr mit und erfasst statistische Kennzahlen. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz führt die Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern durch und berechnet den voraussichtlichen Überweisungsbetrag der Pharmazeutischen Gehaltskasse unter Berücksichtigung der Monatsabrechnung mit den Krankenkassen.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz führt ihre Tätigkeiten im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche sowie ökologische Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Sie wendet die betrieblichen Gesundheits- und Hygienestandards korrekt an. Sie setzt die notwendigen Maßnahmen im Bereich der persönlichen Hygiene sowie der berufs- und betriebsspezifischen Hygiene. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berücksichtigt sie wesentliche ökologische Auswirkungen ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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1.9 Ausstattung des Arbeitsbereiches |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Hygienestandards |
Die Fachkraft kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Warenmanagement | |||
4.1 Abläufe und Grundsätze | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
4.2 Bedarfsermittlung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
4.3 Angebotsvergleich | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
4.4 Wareneinkauf | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
4.5 Warenübernahme und Rechnungskontrolle | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
4.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
4.7 Waren- und Rohstofflagerung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5. Kompetenzbereich: Verkauf und Beratung | |||
5.1 Verkaufs- und Beratungsgespräch - allgemein | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
5.2 Verkauf von Arzneimitteln und Chemikalien | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
5.3 Verkauf von Waren im Bereich Gesundheit, Ernährung und Kosmetik | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.4 Kundenanfragen und Bestellungsabwicklung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.5 Umgang mit schwierigen Kundensituationen | |||
Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5.6 Verkaufsabrechnung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
6. Kompetenzbereich: Labortechnologie | |||
6.1 Grundlagen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
6.2 Vorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.3 Mitwirkung an der Herstellung von apothekenüblichen Arzneiformen, Abfüllungen und magistralen Anfertigungen (insbesondere Teemischungen, Lösungen, Salben, Pasten, Gele, Kapseln, Tropfen, Sirupe, Suspensionen, Tinkturen, Suppositorien, Pulvermischungen und Augentropfen) | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.4 Kontrolle | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
6.5 Abfüllen/Abpacken und Etikettieren | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
7. Kompetenzbereich: Marketing | |||
7.1 Grundlagen des betrieblichen Marketings | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
7.2 Grundlagen der Sortimentsgestaltung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
7.3 Verkaufsvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
7.4 Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
7.5 weitere Arbeiten im betrieblichen Marketing | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
8. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen | |||
8.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
8.2 Betriebliche Buchführung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
8.3 Kostenrechnung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
8.4 Betrieblicher Zahlungsverkehr | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
8.5 Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
8.6 Kennzahlen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Berufliche Basiskompetenzen
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem dieser beiden Bereiche sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.
- 1. betriebswirtschaftliche Kompetenzen:
- a) kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz,
- b) zentrale Aufgaben in den Leistungsbereichen Beschaffung und Absatz,
- c) ordnungsgemäßes Zustandekommen von Kaufverträgen und/oder vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen,
- d) Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und
- e) Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
- 2. fachliche Kompetenzen:
- a) Grundgesetze und -begriffe der allgemeinen, der anorganischen sowie der organischen Chemie,
- b) die für die Tätigkeit in einer Apotheke relevanten humanbiologischen Grundlagen,
- c) Grundlagen einer gesunden Ernährung sowie alternative Ernährungsformen,
- d) anatomische Grundlagen des menschlichen Körpers und grundlegende physiologische Prozesse und
- e) berufsrelevante rechtliche Bestimmungen in Bezug auf berufsspezifische Warengruppen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
- 2. Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Drogen und Chemikalien, Gesundheit, Ernährung und Kosmetik, Labortechnologie sowie Verkaufspraxis in der Apotheke.
Geschäftsfall in der Apotheke
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse in der Apotheke besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat im Bereich
- 1. Warenmanagement
- a) Bestellmengen zu ermitteln,
- b) eine Anfrage zu tätigen,
- c) eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
- d) eine Bestellung durchzuführen,
- e) eine Lieferung mit der Bestellung zu vergleichen und eine Rechnungskontrolle durchzuführen,
- f) Wareneingänge zu erfassen,
- g) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen zu ergreifen und
- h) einen Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- 2. Verkauf und Beratung
- a) Schriftstücke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Rechnung, Lieferschein),
- b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten und
- c) den Kassastand zu überprüfen.
- 3. Arzneimittelherstellung/Labor
- a) berufsspezifische Berechnungen durchzuführen (zB Mischungsrechnung für das Verdünnen von Substanzen),
- b) Elaborationsaufzeichnungen durchzuführen und
- c) ein Aufbewahrungs- oder Abgabegefäß zu beschriften.
- 4. Betriebliches Rechnungswesen
- a) den Krankenkassen- und Apothekenverkaufspreis unter Berücksichtigung der Arzneitaxe bzw. der Warenverzeichnisse zu kalkulieren,
- b) die Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern durchzuführen und
- c) den voraussichtlichen Überweisungsbetrag der Pharmazeutischen Gehaltskasse unter Berücksichtigung der Monatsabrechnung mit den Krankenkassen zu berechnen.
(3) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
- 2. Praxistauglichkeit.
(4) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Teil hat sich ausgehend vom schriftlichen Teil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. selbstständige Lösungsfindung.
(8) Der mündliche Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden.
Drogen und Chemikalien
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Drogen und Chemikalien besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(3) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission folgende kompetenzorientierte Aufgaben zu stellen: Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 1. Aufgaben zu Zubereitung, Anwendung, Wirkung, Inhaltstoffen, Darreichungsformen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Dosierung und Zubereitung von vier Drogen und vier Chemikalien zu bearbeiten und dabei einschlägige Vorschriften sowie spezifische Krankheitsbilder zu berücksichtigen und
- 2. Aufgaben zu Anwendung, Wirkung und Gefahren von Chemikalien und Pflanzenschutzmittel zu bearbeiten und dabei die jeweiligen Vorschriften sowie GHS-Gefahrensymbole zu berücksichtigen.
(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
- 2. Praxistauglichkeit.
(6) Für den mündlichen Teil hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 20 Heilpflanzen vorzulegen. Die Prüfungskommission hat auf Basis der vorgelegten Drogen und Heilpflanzen mit der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person ein simuliertes Gespräch zu führen. Im Anschluss an das Gespräch hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, mit dem Gespräch zusammenhängende Aufgaben zu stellen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Bereiche:
- 1. Information und Beratung von Kunden und Kundinnen über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln und Arzneimittelrohstoffen,
- 2. einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und
- 3. Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung).
(7) Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.
(8) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. selbstständige Lösungsfindung und
- 3. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
Gesundheit, Ernährung und Kosmetik
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Gesundheit, Ernährung und Kosmetik besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(3) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest folgende kompetenzorientierte Aufgaben zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat…
- 1. Aufgaben zu gesundheitsrelevanten Faktoren und praktischen Ansätzen zur Gesunderhaltung, Krankheitsvorbeugung und -behandlung zu bearbeiten,
- 2. Aufgaben zu ernährungsrelevanten Faktoren und praktischen Ansätzen zur Verbesserung der Ernährung zu bearbeiten,
- 3. Aufgaben zu praktischen Ansätzen zur Gesunderhaltung der Haut und ihrer Anhangsgebilde zu bearbeiten und
- 4. Aufgaben zu Produkten der Kosmetik, Körperpflege und Hygiene unter Berücksichtigung von Inhaltsstoffen, Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten zu bearbeiten.
(4) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
- 2. Praxistauglichkeit.
(6) Der mündliche Teil ist in Form eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, durchzuführen. Er umfasst die Information und Beratung, die Verkaufsabwicklung sowie die Anbahnung von Zusatzverkäufen. Dabei ist das Warensortiment des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist ebenfalls Bedacht zu nehmen. Das Informations- und Beratungsgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
- 2. Nahrungsergänzung und diätetische Lebensmittel,
- 3. Körperpflege und Kosmetik und
- 4. Ernährung.
(7) Der mündliche Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 10 Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden.
(8) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. selbstständige Lösungsfindung und
- 3. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
Labortechnologie
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Labortechnologie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im praktischen Teil hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine labortechnische Aufgabe zu stellen. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat
- 1. eine magistrale Anfertigung oder eine apothekenübliche Arzneiform unter Berücksichtigung geeigneter Arbeitsschritte herzustellen,
- 2. entsprechend notwendige Vorbereitungsarbeiten durchzuführen,
- 3. ein Herstellungsprotokoll zu erstellen und
- 4. die Abfüllung/Abpackung und Etikettierung vorzunehmen.
(3) Der praktische Teil ist von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
(4) Für die Bewertung des praktischen Teils sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (fachlich richtiger Umgang mit Ausgangsstoffen, fachgerechte Umsetzung, rationeller Arbeitsablauf etc.),
- 2. hygienische Arbeitsweise und
- 3. Ausführung des Endprodukts (Qualität, Menge etc.).
(5) Der praktische Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 30 Minuten dauern. Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Teil hat sich ausgehend vom praktischen Teil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit und
- 2. selbstständige Lösungsfindung.
(8) Der mündliche Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden.
Verkaufspraxis in der Apotheke
§ 12. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs, dass sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, ist die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Das Gespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
- 1. Abwicklung eines Umtauschs,
- 2. Besorgung nicht lagernder Ware (Import),
- 3. Lieferverzug bei einem Artikel und
- 4. Behandlung von Reklamationen bzw. Beschwerden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. selbstständige Lösungsfindung und
- 3. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
(4) Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist/in (BGBl. II Nr. 142/2011) oder Drogist/Drogistin (BGBl. II Nr. 335/2021) kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Labortechnologie und Verkaufspraxis in der Apotheke. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 8, 11, 12 und 13.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 14 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 137/2014, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2014, treten Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 137/2014, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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