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BGBl II 321/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

321. Verordnung: Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

321. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Artikel 1

Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:

In der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 wird Artikel 2 betreffend die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) wie folgt geändert:

1. Die Novellierungsanordnung Z 5 entfällt.

2. Die Novellierungsanordnung Z 6 entfällt.

3. Die Novellierungsanordnung Z 7 lautet:

„7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

‚(5) § 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.‘“

Artikel 2

Verordnung, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (2. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:

  1. 1. ein Nachweis
    1. a) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    2. b) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
    3. c) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  2. 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
    2. b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    3. c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    4. d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  4. 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
  5. 5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

    Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer Freizeiteinrichtung gemäß § 8, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 10), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 11) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c oder Z 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

3. In § 7 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 4 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 5“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.“

5. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.“

6. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 4 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 5“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „gelten Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gilt Abs. 3“ ersetzt.

10. Nach § 11 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Abs. 3 gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“

11. In der Überschrift und im Text des § 21 wird jeweils die Zahl „6“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

12. In § 23 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „19. August“ ersetzt.

13. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1a, 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 7, § 11 Abs. 3, § 21 samt Überschrift und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Verordnung, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt lit. a; die lit. b bis d erhalten die Literabezeichnungen „a)“ bis „c)“.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 tritt mit 15. August 2021 in Kraft.“

Mückstein

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