302. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „oder in Österreich“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c mitführen,“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a. Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.“
4. In Anlage 1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Bosnien und Herzegowina“, „Brunei“, „Jordanien“, „Kanada“, „Katar“, „Kosovo“, „Moldau“ und „Montenegro“ eingefügt.
5. In Anlage 2 wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Russland“ eingefügt.
6. In § 13 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.“
Mückstein
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