vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 290/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

290. Verordnung: Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird

290. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 742 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,
  2. 2. des § 380 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,
  3. 3. des § 374 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, und
  4. 4. des § 261 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich, BGBl. II Nr. 453/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist nach Vorliegen eines positiven Antigentests durchzuführen. Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von insgesamt 25 Euro zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung.“

3. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 €“ durch den Ausdruck „50 Euro“ ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.“

Mückstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)