290. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 742 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,
- 2. des § 380 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,
- 3. des § 374 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, und
- 4. des § 261 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich, BGBl. II Nr. 453/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist nach Vorliegen eines positiven Antigentests durchzuführen. Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.“
2. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von insgesamt 25 Euro zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung.“
3. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 €“ durch den Ausdruck „50 Euro“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.“
Mückstein
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