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BGBl II 28/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21

28. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.“

2. Im 2. Teil im 4. Abschnitt wird in der Bezeichnung des 2. Unterabschnitts nach der Wendung „Mittelschule,“ die Wendung „Sonderschule,“ eingefügt.

3. In § 45 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „24. Jänner 2021“ durch die Wendung „7. Februar 2021“ ersetzt.

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 34 Abs. 2, die Bezeichnung des 2. Unterabschnittes im 4. Abschnitt des 2. Teiles und § 45 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2021 treten mit 23. Jänner 2021 in und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

Faßmann

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