280. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2021, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 14 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ durch die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2. Dem § 35 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 35 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Anhänge I.1.b., IV.1. sowie V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Isomethadon“ und „Ketobemidon“ die Zeile „Isotonitazen“ eingefügt.
4. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron“ und „Dexamphetamin“ die Zeile „CUMYL-PeGACLONE“, zwischen den Zeilen „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ und „Ethylon“ die Zeile „Diphenidin“, zwischen den Zeilen „MDMB-CHMICA“ und „Mecloqualon“ die Zeile „MDMB-4en-PINACA“ und zwischen den Zeilen „Mecloqualon“ und „Methamphetamin“ die Zeile „3-MeO-PCP“ eingefügt.
5. Im Anhang V.2. wird zwischen den Zeilen „CUMYL-4CN-BINACA“ und „MBDB“ die Zeile „4F-MDMB-BICA“ eingefügt.
Mückstein
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