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BGBl II 25/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Verordnung: Semesterferienverordnung 2021 - C-SeVO 2021

25. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Semesterferien des Schuljahres 2020/21 (Semesterferienverordnung 2021 - C-SeVO 2021)

Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 5, 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf öffentliche und private Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anzuwenden.

Zweck

§ 2. Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.

(2) Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.

(3) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 4. (1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat durch die Schülerin oder den Schüler bzw. - soweit diese nicht volljährig sind - durch einen Erziehungsberechtigen unter Angabe der Tage, an welchen am Unterricht teilgenommen wird, an der Schule der Schülerin oder des Schülers zu erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gilt als Anmeldung zu einer unverbindlichen Übung.

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

§ 5. (1) Der Ergänzungsunterricht „Semesterschule 2021“ kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen abgehalten werden.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 zu betragen.

(3) Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark darf er bis 16.00 Uhr dauern.

Schulbesuch und Leistungsbeurteilung

§ 6. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Ergänzungsunterricht stellt einen Schulbesuch dar. Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind nicht zulässig.

§ 7. Die Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers in einer Deutschförderklasse kann abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten auf frühestens 26. März 2021 vorverlegt werden.

Festsetzung des Beginns der Semesterferien 2021 für einzelne Bundesländer

§ 8. Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 beginnen die Semesterferien in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.

Überreichung der Schulnachricht und Berechnung von Fristen mit Bezug zum Ende des Wintersemesters 2020/21

§ 9. (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 und § 22a Abs. 1 SchUG ist die am Ende des Semesters auszustellende Schulnachricht oder das Semesterzeugnis an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters 2021 zu überreichen. Schülerinnen und Schülern der 4., 8. und 9. Schulstufe oder deren Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen die Schulnachricht ab dem Ende des Semesters in der Schule persönlich und einzeln zu überreichen.

(2) Unbeschadet der Regelung der §§ 8 und 9 dieser Verordnung enden in Abhängigkeit vom Ende des Wintersemesters 2020/21 oder dem Beginn des Sommersemester 2021 zu berechnende Fristen in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark an jenem Tag an welchem dies bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 oder der am 18. Jänner 2021 geltenden landesgesetzlichen Regelung der Fall wäre.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 30. April 2021 außer Kraft.

Faßmann

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