23. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 314/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wortfolge „von 9. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.“
Blümel
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