123. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV)
Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
§ 2. Die aufgrund der COVID-19-Krisensituation gemäß § 1 übernommenen Verpflichtungen sind auf den Rahmen gemäß § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz nicht anzurechnen.
§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden.
Blümel
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