220. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Ärztliche Zeugnisse, Testergebnisse, Impfzertifikate und Genesungszertifikate“
2. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- 2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- 3. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- 4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
(4) Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmung für Deutschland
§ 4a. Personen, die
- 1. aus Deutschland einreisen und
- 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder Deutschland aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
4. Nach § 6a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist die Einreise aus Deutschland im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs nach Abs. 1 mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Testergebnis, einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
5. In § 14 erhält Abs. 15 die Absatzbezeichnung „(16)“ und wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:
„(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.“
6. Anlage C lautet:
7. Anlage D lautet:
Anlage 1
Anlage 2
Mückstein
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