200. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekauffrau (Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Auf Grund des §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medizinproduktekaufmann bzw. Medizinproduktekauffrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1) Verkauf und Beratung
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau ermittelt Kundenbedürfnisse und berät die Kunden entsprechend ihren Erwartungen und Wünschen auf Grundlage seines/ihres umfassenden Know-hows zu den Produkten des betrieblichen Sortiments. Er/Sie präsentiert geeignete Produkte und informiert über ihre Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten etc. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau bietet Kunden Ergänzungs- und Ersatzartikel sowie betriebliche Serviceleistungen an. Er/Sie schult Kunden bezüglich Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege etc. ein und dokumentiert die Einschulung. Ebenso wickelt er/sie Zahlungen ab und ermittelt den Tagesumsatz. Mit Beschwerden und Reklamationen geht der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau kompetent um.
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau ermittelt Kundenbedürfnisse und berät die Kunden entsprechend ihren Erwartungen und Wünschen auf Grundlage seines/ihres umfassenden Know-hows zu den Produkten des betrieblichen Sortiments. Er/Sie präsentiert geeignete Produkte und informiert über ihre Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten etc. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau bietet Kunden Ergänzungs- und Ersatzartikel sowie betriebliche Serviceleistungen an. Er/Sie schult Kunden bezüglich Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege etc. ein und dokumentiert die Einschulung. Ebenso wickelt er/sie Zahlungen ab und ermittelt den Tagesumsatz. Mit Beschwerden und Reklamationen geht der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau kompetent um.
- 2) Warenbeschaffung und Lagerung
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau verfügt über Kenntnisse des Beschaffungswesens, bearbeitet verschiedene Aufgaben in diesem Bereich und kommuniziert dabei mit Personen inner- und außerhalb des Betriebs. So ermittelt er/sie den Warenbedarf in seinem/ihrem Aufgabenbereich, wirkt bei der Eignungsprüfung neuer Lieferanten und/oder Produkte mit und führt Warenbestellungen durch. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau nimmt Waren seines/ihres Aufgabenbereichs an und lagert diese fachgerecht. Darüber hinaus gibt er den Warentransport in Auftrag. Er/Sie kontrolliert Rechnungen und setzt bei mangelhaften Lieferungen angemessene Maßnahmen.
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau verfügt über Kenntnisse des Beschaffungswesens, bearbeitet verschiedene Aufgaben in diesem Bereich und kommuniziert dabei mit Personen inner- und außerhalb des Betriebs. So ermittelt er/sie den Warenbedarf in seinem/ihrem Aufgabenbereich, wirkt bei der Eignungsprüfung neuer Lieferanten und/oder Produkte mit und führt Warenbestellungen durch. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau nimmt Waren seines/ihres Aufgabenbereichs an und lagert diese fachgerecht. Darüber hinaus gibt er den Warentransport in Auftrag. Er/Sie kontrolliert Rechnungen und setzt bei mangelhaften Lieferungen angemessene Maßnahmen.
- 3) Marketing
Im Bereich Marketing verfügt der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau über ein grundlegendes Know-how und bearbeitet darauf aufbauend verschiedene Aufgaben im Rahmen der Durchführung von betrieblichen Marketingmaßnahmen. So präsentiert er/sie das betriebliche Sortiment unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und arbeitet bei der Organisation verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Ebenso arbeitet er/sie an Maßnahmen zur Kundenbindung und am betrieblichen Außenauftritt mit.
Im Bereich Marketing verfügt der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau über ein grundlegendes Know-how und bearbeitet darauf aufbauend verschiedene Aufgaben im Rahmen der Durchführung von betrieblichen Marketingmaßnahmen. So präsentiert er/sie das betriebliche Sortiment unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und arbeitet bei der Organisation verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Ebenso arbeitet er/sie an Maßnahmen zur Kundenbindung und am betrieblichen Außenauftritt mit.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben, die der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt er/sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- 1) Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie ökologischer Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient und nachhaltig zu organisieren und auszuführen. Er/Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis seines/ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert er/sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau berücksichtigt die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei seinen/ihren Aufgaben und handelt kostenbewusst. Er/Sie führt Arbeiten im betrieblichen Rechnungswesen durch. Dazu zählt das Bearbeiten von Belegen des Lehrbetriebs und die Vorbereitung für die Verbuchung.
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie ökologischer Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient und nachhaltig zu organisieren und auszuführen. Er/Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis seines/ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert er/sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau berücksichtigt die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei seinen/ihren Aufgaben und handelt kostenbewusst. Er/Sie führt Arbeiten im betrieblichen Rechnungswesen durch. Dazu zählt das Bearbeiten von Belegen des Lehrbetriebs und die Vorbereitung für die Verbuchung.
- 2) Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/Sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt er/sie wesentliche ökologische Auswirkungen seiner/ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/Sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt er/sie wesentliche ökologische Auswirkungen seiner/ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3) Digitales Arbeiten
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (zB Datenschutzgrundverordnung).
Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Medizinproduktekaufmann/Die Medizinproduktekauffrau agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (zB Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Er/Sie kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.4 spezifische rechtliche Bestimmungen und Vorschriften im Medizinproduktehandel |
Er/Sie kann |
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1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Er/Sie kann |
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1.6 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Er/Sie kann |
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1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Er/Sie kann |
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1.8 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Er/Sie kann |
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1.9 Kundenorientiertes Agieren |
Er/Sie kann |
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1.10 Betriebliches Rechnungswesen |
Er/Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Er/Sie kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Er/Sie kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Er/Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Er/Sie kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Er/Sie kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Er/Sie kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Er/Sie kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Er/Sie kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Er/Sie kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Verkauf und Kundenberatung | |||
4.1 Kundenberatung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | x |
| x | x | x |
4.2 Zusatzverkäufe und Serviceleistungen | |||
Er/Sie kann… | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
4.3 Kaufabschluss | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | x |
| x | x | x |
4.4 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
4.5 Kassaführung und Zahlungsverkehr | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5. Kompetenzbereich: Warenbeschaffung und Lagerung | |||
5.1 Beschaffungsprozess | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.2 Bedarfsermittlung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.3 Angebotsvergleich | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.4 Bestellungen | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5.5 Warentransport | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
5.6 Wareneingang | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
5.7 Warenlagerung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6. Kompetenzbereich: Marketing | |||
6.1 Grundlagen des betrieblichen Marketings | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.2 Sortimentsgestaltung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
6.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
6.4 Preisgestaltung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | x |
6.5 Kundenbindung | |||
Er/Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Geschäftsfall und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Geschäftsfall
§ 6. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat
- 1. einen Warenbedarf zu ermitteln,
- 2. Angebote zu vergleichen,
- 3. eine Zahlung vorzubereiten,
- 4. einen Verkaufspreis zu ermitteln,
- 5. Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
- 6. eine Bestellung durchzuführen,
- 7. eine Rechnung auszustellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Geschäftsprozesse und Beratungs- und Verkaufsgespräch.
Geschäftsprozesse
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat nach Möglichkeit computerunterstützt zu erfolgen.
(3) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest folgende kompetenzorientierte Aufgaben zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat…
- 1. Aufgaben im Rahmen der Beschaffung zu bearbeiten (zB Tätigen einer Anfrage, Vergleich einer Lieferung mit der Bestellung, Rechnungskontrolle) und
- 2. typische Geschäftsprozesse des Medizinproduktehandels zu bearbeiten (zB Erstellung einer Einschulungsdokumentation).
(4) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufgabenlösung,
- 2. Praxistauglichkeit.
(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(8) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
- 2. Praxistauglichkeit,
- 3. Selbstständigkeit.
Beratungs- und Verkaufsgespräch
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Beratungs- und Verkaufsgespräch hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächs ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.
(3) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission eine Kundenberatung durchzuführen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(4) Das Gespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 10.(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 9 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau (Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 121/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 9 der Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 121/2015, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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