199. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft (Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Entsorgungs- und Recyclingfachmann bzw. Entsorgungs- und Recyclingfachfrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1) Stoffstrommanagement
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nimmt Abfälle an, beurteilt sie und prüft die Begleitdokumente. Sie führt einfache physikalische und chemische Analysen an Abfallproben durch und identifiziert und klassifiziert Abfälle. Dabei erkennt sie grundlegende Wechselwirkungen und potenziell gefährliche Reaktionen zwischen Abfallstoffen und leitet gegebenenfalls Maßnahmen ein. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft hat einen fundierten Überblick über relevante gesetzliche Bestimmungen betreffend die Annahme und Verarbeitung von Abfällen und beachtet diese bei ihren Tätigkeiten. Sie definiert Abfallbehandlungsschritte (zB Schreddern, Brechen), verarbeitet und sortiert Abfälle. Dazu bedient und überwacht sie sortier- und fördertechnische Einrichtungen bzw. betriebliche abfalltechnische Anlagen und erkennt und behebt gegebenenfalls Fehler und Störungen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft transportiert und lagert Abfälle und beachtet dabei ihre korrekte Handhabung. Die ausgeführten Tätigkeiten dokumentiert sie fachgerecht. Darüber hinaus führt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft Stoffstromanalysen der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen durch. Sie arbeitet bei der Organisation betrieblicher Stoffströme mit und zeigt Möglichkeiten zu ihrer Optimierung auf.
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nimmt Abfälle an, beurteilt sie und prüft die Begleitdokumente. Sie führt einfache physikalische und chemische Analysen an Abfallproben durch und identifiziert und klassifiziert Abfälle. Dabei erkennt sie grundlegende Wechselwirkungen und potenziell gefährliche Reaktionen zwischen Abfallstoffen und leitet gegebenenfalls Maßnahmen ein. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft hat einen fundierten Überblick über relevante gesetzliche Bestimmungen betreffend die Annahme und Verarbeitung von Abfällen und beachtet diese bei ihren Tätigkeiten. Sie definiert Abfallbehandlungsschritte (zB Schreddern, Brechen), verarbeitet und sortiert Abfälle. Dazu bedient und überwacht sie sortier- und fördertechnische Einrichtungen bzw. betriebliche abfalltechnische Anlagen und erkennt und behebt gegebenenfalls Fehler und Störungen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft transportiert und lagert Abfälle und beachtet dabei ihre korrekte Handhabung. Die ausgeführten Tätigkeiten dokumentiert sie fachgerecht. Darüber hinaus führt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft Stoffstromanalysen der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen durch. Sie arbeitet bei der Organisation betrieblicher Stoffströme mit und zeigt Möglichkeiten zu ihrer Optimierung auf.
- 2) Abfallberatung und Abfallwirtschaft
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über Kenntnisse der grundlegenden Situation und der aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft. Sie erkennt Abfallvermeidungspotentiale in Betrieben und kann zukünftige Entwicklungen der betrieblichen Abfallwirtschaft abschätzen, wie zB Auswirkungen von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist qualifiziert die Aufgaben eines Abfallbeauftragten im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes auszuführen. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung von Betrieben bei der sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft erstellt Abfallwirtschaftskonzepte und ermittelt im Zuge dessen die Kosten von Abfallbehandlungen und die Erlöse von Altstoffen. Darüber hinaus berät sie in abfallwirtschaftlichen Fragen tritt sie gegenüber der von ihm/ihr zu beratenden Zielgruppe professionell auf. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft bearbeitet eigenständig Anfragen zu unterschiedlichen Themen wie zB Recycling oder Abfalltrennung und geht mit Beschwerden und Reklamationen kompetent um.
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über Kenntnisse der grundlegenden Situation und der aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft. Sie erkennt Abfallvermeidungspotentiale in Betrieben und kann zukünftige Entwicklungen der betrieblichen Abfallwirtschaft abschätzen, wie zB Auswirkungen von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist qualifiziert die Aufgaben eines Abfallbeauftragten im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes auszuführen. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung von Betrieben bei der sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft erstellt Abfallwirtschaftskonzepte und ermittelt im Zuge dessen die Kosten von Abfallbehandlungen und die Erlöse von Altstoffen. Darüber hinaus berät sie in abfallwirtschaftlichen Fragen tritt sie gegenüber der von ihm/ihr zu beratenden Zielgruppe professionell auf. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft bearbeitet eigenständig Anfragen zu unterschiedlichen Themen wie zB Recycling oder Abfalltrennung und geht mit Beschwerden und Reklamationen kompetent um.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Zur Bewältigung dieser fachlichen Aufgaben, welche die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt Sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- 1) Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert sie zielgruppenorientiert.
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert sie zielgruppenorientiert.
- 2) Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3) Digitales Arbeiten
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Sie kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Sie kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Sie kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Sie kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Sie kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Sie kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Sie kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Sie kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Sie kann |
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3.5 Informationssuche und -Beschaffung |
Sie kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Sie kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Stoffstrommanagement | |||
4.1 Grundlagen des Stoffstrommanagements | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | x |
4.2 Stoffstromanalyse | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
4.3 Abfallstofferkennung und -klassifizierung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
4.4 Abfallsortierung und Abfallverarbeitung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
4.5 Abfalltransport | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
4.6 Lagerung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5. Kompetenzbereich: Abfallberatung und Abfallwirtschaft | |||
5.1 Abfallwirtschaft | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
5.2 Abfallberatung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
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| x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Entsorgung und Recycling und hat schriftlich zu erfolgen.
Entsorgung und Recycling
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft,
- 2. Grundlagen des Stoffstrommanagements,
- 3. Abfallstofferkennung und -klassifizierung,
- 4. chemische und physikalische Analysen von Abfallproben,
- 5. Abfallsortierung und -verarbeitung,
- 6. Abfalltransport und -lagerung,
- 7. Abfallwirtschaft,
- 8. Interpretation von Abfallstrom-Kalkulationen,
- 9. Kosten von Abfallbehandlungen und Erlöse von Altstoffen,
- 10. Abfallberatung,
- 11. Dokumentation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Abfallberatung und Abfallwirtschaft, Stoffstrommanagement und Fachgespräch.
Abfallberatung und Abfallwirtschaft
§ 9. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Aufgaben zu bearbeiten: Er/Sie hat
- 1. die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhenden Bescheiden zu überwachen und Informationen über festgestellte Mängel zu erstellen.
- 2. Möglichkeiten zur sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften vorzuschlagen.
- 3. ein Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Sie hat sich ausgehend von den im schriftlichen Teil erarbeiteten Inhalten auf die Beratung einer oder mehrerer Zielgruppen (zB Betriebsinhaber/ Betriebsinhaberin, Vertreter/Vertreterin einer Fremdfirma) in abfallwirtschaftlichen und/oder abfallrechtlichen Fragen zu beziehen.
(4) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
- 2. Praxistauglichkeit.
- Für die Bewertung des mündlichen Teils ist außerdem das folgende Kriterium maßgebend:
- 1. professionelles Präsentationsverhalten.
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach 210 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Stoffstrommanagement
§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Bereiche zu umfassen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
- 1. eine Abfallstofferkennung und -klassifizierung durchzuführen zuzuweisen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
- a) eine Abfallprobe anhand äußerer Kriterien beurteilen und notwendige Analyseschritte festlegen.
- b) einfache physikalische oder chemische Analysen durchführen (zB pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, photometrische Schnelltests) und zugehörige Dokumentationsarbeiten ausführen.
- c) Abfall identifizieren und gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren.
- 2. Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung durchzuführen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
- a) identifiziertem Abfall weitere Behandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen)
- b) Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen
- c) den Gesamtprozess der Abfallbehandlung (zB Stoffstrom, Arbeitsabläufe) graphisch darstellen zB in der Form eines Blockfließbildes
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien heranzuziehen:
- 1. für die Abfallstofferkennung und -klassifizierung:
- a) fachliche Richtigkeit
- b) fachgerechte Ausführung
- c) Ordnung und Sauberkeit der Durchführung
- d) Genauigkeit der Prüfwerte
- e) fachgerechtes Führen der Prüfdokumente
- 2. für die Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung:
- a) fachliche Richtigkeit
- b) fachgerechte Ausführung
- c) Praxistauglichkeit
(3) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag beziehenden simulierten Gesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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