198. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Binnenschifffahrt
§ 1. Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
- 1. Navigation
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnengewässern und in allen Arten von Häfen.
- 2. Betrieb des Fahrzeuges
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verwendet für die ihm übertragenen Aufgaben die Ausrüstung des Fahrzeugs in der dafür vorgesehenen Weise.
- 3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens. Darüber hinaus assistiert er/sie der Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste und leistet Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe.
- 4. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. Weiters führt er/sie Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durch, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
- 5. Wartung und Instandsetzung
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung. Darüber hinaus beherrscht er/sie unterschiedliche Bearbeitungstechniken für Werkstoffe wie Holz und Metalle.
- 6. Kommunikation (Nautisch)
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt kommuniziert fachgerecht und verwendet im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen.
- 7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt hält sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften ein und versteht die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt. Dazu erkennt er/sie die Wichtigkeit der Ausbildung zur Sicherheit an Bord und kann in Notfällen umgehend handeln. Weiters kann er/sie vorbeugend Brandschutzmaßnahmen ergreifen und im Anlassfall Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß bedienen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt muss in der Lage sein, all seine/ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
- 8. Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt organisiert den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen. Er/sie wendet Sicherheitsanweisungen an und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Leckage, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 . Weiters erfüllt der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 .
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert er/sie zielgruppenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt oder Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Er/Sie kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Er/Sie kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Er/Sie kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Er/Sie kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Er/Sie kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Er/Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Er/Sie kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Er/Sie kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Er/Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Er/Sie kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Er/Sie kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Er/Sie kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Er/Sie kann |
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3.5 Informationssuche und -Beschaffung |
Er/Sie kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Er/Sie kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Navigation | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen. | |||
Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten | Lehrjahr | ||
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| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
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| x | ||
| x | ||
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Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
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| x | ||
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Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
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Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen. | |||
Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden. | |||
Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen. | |||
Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
| x | ||
| x | ||
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Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
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Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
| x | ||
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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten. | |||
Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. | |||
Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. | |||
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen. | |||
Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen. | |||
Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch) | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden. | |||
Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein. | |||
Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen. | |||
Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln. | |||
Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Erste Hilfe leisten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Fluchtwege zu benutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen. | |||
Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen. | |||
Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt | |||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. | |||
Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | |||
Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren. | |||
Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. | |||
Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten | Lehrjahr | ||
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Binnenschifffahrt und hat schriftlich zu erfolgen.
Binnenschifffahrt
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Navigation (zB Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme, Navigationshilfen und -instrumente, wichtigste nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen, Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt, Verkehrsleitsysteme),
- 2. Betrieb des Fahrzeuges (zB Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, Fahrzeugdokumente, Anker und Ankerwinden, Deckausrüstung, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe),
- 3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung (zB Ladungsarten, Stau- und Stabilitätspläne, Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs, Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung, Verfahren beim Ein- und Ausstieg von Fahrgästen)
- 4. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (zB Haupt- und Hilfsmaschinen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum, Gleich- und Wechselstrom, täglichen Wartungsverfahren),
- 5. Wartung und Instandsetzung (zB Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie Hygienevorschriften, Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten),
- 6. Kommunikation (zB Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, Kommunikationssystem des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung, technische und nautische Begriffe, Befehle der Führung des Fahrzeugs, formelle und informelle Anweisungen),
- 7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt (zB Gefahrenmomente an Bord, Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg, persönliche Schutzausrüstung, Betreten geschlossener Räume, Arten von Notfällen, Brandbekämpfungssysteme an Bord, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung),
- 8. Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt (zB Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren, Rettungsmittel und ihre Funktionen).
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI).
Prüfarbeit
§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.
(2) Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen:
- 1. Kompetenzbereiche Navigation sowie Betrieb des Fahrzeuges:
- a) Ankermanöver durchzuführen,
- b) Wurfleinen zu werfen und
- c) Seilarbeiten durchzuführen.
Er/Sie hat jedenfalls
- 2. Kompetenzbereich Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung:
- a) die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und
- b) einer über Bord gegangenen Person Unterstützung zu leisten.
Er/Sie hat jedenfalls
- 3. Kompetenzbereich Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik:
Er/Sie hat jedenfalls die Maschinen im Maschinenraum zur Abfahrt vorzubereiten.
- 4. Kompetenzbereich Wartung und Instandsetzung:
- a) ein Stahldrahtseil zu spleißen und zu bekleiden und
- b) Flechtarbeiten für den nautischen Gebrauch anzufertigen.
Er/Sie hat jedenfalls
- 5. Kompetenzbereich Kommunikation:
Er/Sie hat jedenfalls technische und nautische Begriffe anzuwenden.
- 6. Kompetenzbereich Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz:
- a) ein Beiboot zu Wasser zu lassen und
- b) das Beiboot in Betrieb zu nehmen, den Motor zu bedienen und das Beiboot zu steuern.
Er/Sie hat jedenfalls
- 7. Kompetenzbereich Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt:
- a) den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen,
- b) Fahrgäste über Verhaltensregeln und den Sicherheitsplan zu informieren und
- c) sicherheitsrelevante Standartsituationen oder Notfälle auch in einfacher englischer Sprache an Fahrgäste zu vermitteln.
Er/Sie hat jedenfalls
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
- 2. fachgerechter Umgang mit Einrichtungen und Ausstattungen des Schiffes und des Beibootes,
- 3. fachgerechte Erläuterungen,
- 4. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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