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BGBl II 198/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

198. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:

Lehrberuf Binnenschifffahrt

§ 1. Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen:

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

  1. 1. Navigation

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnengewässern und in allen Arten von Häfen.

  1. 2. Betrieb des Fahrzeuges

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verwendet für die ihm übertragenen Aufgaben die Ausrüstung des Fahrzeugs in der dafür vorgesehenen Weise.

  1. 3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens. Darüber hinaus assistiert er/sie der Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste und leistet Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe.

  1. 4. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. Weiters führt er/sie Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durch, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

  1. 5. Wartung und Instandsetzung

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung. Darüber hinaus beherrscht er/sie unterschiedliche Bearbeitungstechniken für Werkstoffe wie Holz und Metalle.

  1. 6. Kommunikation (Nautisch)

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt kommuniziert fachgerecht und verwendet im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen.

  1. 7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt hält sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften ein und versteht die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt. Dazu erkennt er/sie die Wichtigkeit der Ausbildung zur Sicherheit an Bord und kann in Notfällen umgehend handeln. Weiters kann er/sie vorbeugend Brandschutzmaßnahmen ergreifen und im Anlassfall Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß bedienen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt muss in der Lage sein, all seine/ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

  1. 8. Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt organisiert den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen. Er/sie wendet Sicherheitsanweisungen an und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Leckage, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 . Weiters erfüllt der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 .

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert er/sie zielgruppenorientiert.

  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt oder Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt nachhaltig und ressourcenschonend.

  1. 3. Digitales Arbeiten

    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann

  1. 1. 1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1. 1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. 1. 1.3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1. 1.4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in, Schiffsführer/in) und seine/ihre wichtigsten Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. 1. 1.5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

  1. 1. 2.1 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1. 2.2 das Leitbild bzw. Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. 1. 2.3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. 1. 2.4 Faktoren erklären, welche die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

  1. 1. 3.1 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. 1. 3.2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann

  1. 1. 4.1 den Ablauf seiner/ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1. 4.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1. 4.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann

  1. 1. 5.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling seine/ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1. 5.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten.
  1. 1. 5.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB betriebliche Compliance Richtlinien einhalten).
  1. 1. 5.4 die Abrechnung zu seiner/ihrer Lehrlingsentschädigung interpretieren.
  1. 1. 5.5 einen grundlegenden Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG geben.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann

  1. 1. 6.1 seine/ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1. 6.2 den Zeitaufwand für seine/ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1. 6.3 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1. 6.4 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1. 6.5 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1. 6.6 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1. 6.7 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1. 6.8 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1. 6.9 selbstständig Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. 1. 6.10 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für seine/ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren

Er/Sie kann

  1. 1. 7.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Behörden, Lieferanten/Lieferantinnen, Fahrgästen) kommunizieren (auch grundlegend in Englisch) und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. 1. 7.2 seine/ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. 1. 7.3 mit unterschiedlichen Situationen kompetent umgehen und zielgruppen- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

  1. 2. 1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im eigenen Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2. 1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2. 1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2. 1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und sie in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  1. 2. 2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2. 2.2 die betrieblichen Sicherheitsvorschriften beachten.
  1. 2. 2.3 die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Fahrzeiten beachten.
  1. 2. 2.4 Aufgaben von im Lehrbetrieb mit den für die Sicherheit betrauten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2. 2.5 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr und in seinem/ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2. 2.6 sich in Notfällen richtig verhalten.
  1. 2. 2.7 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.
  1. 2. 2.8 bei Unfällen grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann

  1. 2. 3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2. 3.2 bei der Umsetzung von persönlichen Umweltschutzmaßnahmen im Betrieb mitarbeiten.
  1. 2. 3.3 die persönliche Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2. 3.4 abfallrechtliche Grundlagen bei betrieblichen Tätigkeiten anwenden.
  1. 2. 3.5 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann

  1. 3. 1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutzgrundverordnung).
  1. 3. 1.2 grundlegende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erkennen.
  1. 3. 1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann

  1. 3. 2.1 Software bzw. Apps für zB Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung und Kommunikation sowie weitere digitale Anwendungen (wie zB Leistungsnachweise, Angaben zur Dienstgeschichte der Besatzung, Logbücher, Schifferbuch und andere offizielle Dokumente) kompetent verwenden.
  1. 3. 2.2 mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, löschen, aktualisieren).
  1. 3. 2.3 Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann

  1. 3. 3.1 ein breites Spektrum an betrieblichen Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Funk).
  1. 3. 3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren
  1. 3. 3.3 kennt betriebliche und persönliche Schutzmaßnahmen vor belastenden oder kriminellen Inhalten und hält diese ein.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann

  1. 3. 4.1 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3. 4.2 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.5 Informationssuche und -Beschaffung

Er/Sie kann

  1. 3. 5.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen.
  1. 3. 5.2 nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3. 5.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3. 5.4 relevante Informationen (zB Binnengewässerkarten, Pegelprognosen) aus berufsspezifischen Datenbanken beschaffen.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann

  1. 3. 6.1 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3. 6.2 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3. 6.3 Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Navigation

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.

Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 1 Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).

x

  
  1. 4. 2 Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
 

x

 
  1. 4. 3 Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
 

x

 
  1. 4. 4 Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.

x

  
  1. 4. 5 Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen; einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
 

x

 
  1. 4. 6 Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
  

x

Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 7 Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
 

x

 
  1. 4. 8 Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln
  

x

  1. 4. 9 Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.

x

  
  1. 4. 10 Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
 

x

 

Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 11 Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.

x

  
  1. 4. 12 Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse/Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
 

x

 
  1. 4. 13 Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.

x

  

Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 14 Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.

x

x

 
  1. 4. 15 Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
  

x

Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 16 Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und Manövrieren des Fahrzeugs.
 

x

 
  1. 4. 17 Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
  

x

Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 18 Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.

x

  
  1. 4. 19 Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
 

x

 
  1. 4. 20 Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
  

x

Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 21 Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.

x

x

 
  1. 4. 22 Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
  

x

  1. 4. 23 Fähigkeit, die Schiffsführung umgehend zu warnen.
 

x

 
  1. 4. 24 Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.

x

  
  1. 4. 25 Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
  

x

  1. 4. 26 Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
  

x

  1. 4. 27 Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
 

x

 

Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 28 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.

x

  
  1. 4. 29 Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.

x

  
  1. 4. 30 Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.

x

  
  1. 4. 31 Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und -tiefe.
 

x

 
  1. 4. 32 Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
  

x

  1. 4. 33 Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
 

x

 

Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 34 Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
 

x

 
  1. 4. 35 Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.

x

x

 
  1. 4. 36 Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
  

x

Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 37 Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.

x

  
  1. 4. 38 Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
  

x

Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 39 Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken

x

  
  1. 4. 40 Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
 

x

 
  1. 4. 41 Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.

x

x

 
  1. 4. 42 Kenntnis von Inland AIS und Inland ECDIS.
 

x

x

5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.

Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 1 Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.

x

  
  1. 5. 2 Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.

x

  

Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 3 Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
 

x

 
  1. 5. 4 Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
  

x

Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 5 Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
 

x

 
  1. 5. 6 Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
  

x

Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 7 Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Binnenfahrzeugs.
 

x

 
  1. 5. 8 Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
  

x

Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 9 Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.

x

  
  1. 5. 10 Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter-)nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
 

x

 

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.

Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 11 Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.

x

  
  1. 5. 12 Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
 

x

 
  1. 5. 13 Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
  

x

Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 14 Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie (Kupplungs-)Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
 

x

 
  1. 5. 15 Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
  

x

  1. 5. 16 Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
  

x

Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 17 Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe
 

x

 
  1. 5. 18 Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.

x

x

 
  1. 5. 19 Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
  

x

6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.

Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 1 Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
 

x

 
  1. 6. 2 Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
 

x

 
  1. 6. 3 Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
  

x

  1. 6. 4 Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
  

x

  1. 6. 5 Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
  

x

Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 6 Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
  

x

  1. 6. 7 Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
  

x

  1. 6. 8 Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
  

x

  1. 6. 9 Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
  

x

  1. 6. 10 Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
  

x

  1. 6. 11 Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
  

x

Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 12 Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z B. loses Stückgut, flüssiges Massengut, Schwergut usw.

x

  
  1. 6. 13 Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
 

x

 
  1. 6. 14 Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
 

x

 

Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 15 Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
 

x

 
  1. 6. 16 Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks.
  

x

Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 17 Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
 

x

 
  1. 6. 18 Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung.
 

x

 
  1. 6. 19 Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
  

x

  1. 6. 20 Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.

x

  

Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 21 Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.

x

  
  1. 6. 22 Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
 

x

 
  1. 6. 23 Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
 

x

 
  1. 6. 24 Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
  

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.

Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 25 Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.

x

  
  1. 6. 26 Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
 

x

 

Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 27 Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen geltenden Verfahren.

x

  
  1. 6. 28 Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden

x

  

Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 29 Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.

x

  
  1. 6. 30 Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
 

x

 

Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 31 Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.

x

  
  1. 6. 32 Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.

x

x

 

7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 1 Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.

x

  
  1. 7. 2 Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer Konstruktion, Leistung und Terminologie.

x

  
  1. 7. 3 Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr, Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.

x

  
  1. 7. 4 Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.

x

  
  1. 7. 5 Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
 

x

 

Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 6 Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
  

x

  1. 7. 7 Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
  

x

  1. 7. 8 Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die Abfahrt vorzubereiten
  

x

  1. 7. 9 Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, zB die Steuerungsausrüstung.
  

x

  1. 7. 10 Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
  

x

  1. 7. 11 Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
  

x

Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 12 Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
 

x

 
  1. 7. 13 Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
  

x

Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 14 Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
  

x

  1. 7. 15 Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
  

x

  1. 7. 16 Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
  

x

  1. 7. 17 Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
  

x

Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 18 Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.

x

  
  1. 7. 19 Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.

x

  
  1. 7. 20 Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.

x

  
  1. 7. 21 Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.

x

  
  1. 7. 22 Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.

x

  

Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 23 Kenntnis der Kraftanlage.
  

x

  1. 7. 24 Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
  

x

  1. 7. 25 Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
  

x

Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 26 Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
 

x

 
  1. 7. 27 Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
 

x

 

Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 28 Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
 

x

 
  1. 7. 29 Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
  

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 30 Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums, des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
 

x

 
  1. 7. 31 Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten.
  

x

Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 32 Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.

x

  
  1. 7. 33 Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
 

x

 

Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 34 Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
 

x

 
  1. 7. 35 Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen
  

x

Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 36 Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
 

x

 
  1. 7. 37 Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
  

x

Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7. 38 Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.

x

  
  1. 7. 39 Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
 

x

 

8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.

Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 1 Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.

x

  
  1. 8. 2 Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
 

x

 
  1. 8. 3 Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.

x

  
  1. 8. 4 Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
  

x

Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 5 Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.

x

  
  1. 8. 6 Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.

x

x

 
  1. 8. 7 Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
 

x

 
  1. 8. 8 Fähigkeit, die äußeren Teile, den Schiffskörper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
 

x

 
  1. 8. 9 Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
 

x

 

Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 10 Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
 

x

 
  1. 8. 11 Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
  

x

Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 12 Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.

x

  
  1. 8. 13 Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
 

x

 

Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 14 Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.

x

  
  1. 8. 15 Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
  

x

  1. 8. 16 Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
  

x

  1. 8. 17 Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten
  

x

Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 18 Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.

x

  
  1. 8. 19 Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
 

x

 
  1. 8. 20 Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
  

x

  1. 8. 21 Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit, gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
 

x

 
  1. 8. 22 Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
  

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen.

Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8. 23 Fähigkeit in der Bearbeitung von Holz (wie Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln, Bohren, Schleifen).
 

x

 
  1. 8. 24 Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Holz.
  

x

  1. 8. 25 Fähigkeit in der Bearbeitung von Metall (wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Biegen, Gewindeschneiden von Hand, Scharfschleifen).
  

x

  1. 8. 26 Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Metall.
  

x

9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch)

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.

Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 1 Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.

x

  
  1. 9. 2 Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
 

x

 
  1. 9. 3 Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS Systems.
  

x

  1. 9. 4 Fähigkeit, Inland AIS Daten zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
  

x

Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 5 Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.

x

x

 
  1. 9. 6 Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
 

x

 

Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 7 Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
 

x

 
  1. 9. 8 Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
  

x

Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 9 Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.

x

x

 
  1. 9. 10 Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
  

x

Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 11 Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
 

x

 
  1. 9. 12 Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden
  

x

Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 13 Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
 

x

 
  1. 9. 14 Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
  

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.

Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 15 Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Schiffsführung, formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.

x

  
  1. 9. 16 Fähigkeit, Befehle der Schiffsführung sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.

x

  
  1. 9. 17 Kenntnis der Unternehmens-/Bordvorschriften.

x

  
  1. 9. 18 Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens-/Bordvorschriften.

x

  

Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 19 Kenntnis der kulturellen Vielfalt.

x

  
  1. 9. 20 Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.

x

  
  1. 9. 21 Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.

x

  
  1. 9. 22 Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.

x

  
  1. 9. 23 Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.

x

  
  1. 9. 24 Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.

x

  

Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 25 Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.

x

  
  1. 9. 26 Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
 

x

 
  1. 9. 27 Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.

x

  
  1. 9. 28 Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.

x

x

 
  1. 9. 29 Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld. (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).

x

x

 
  1. 9. 30 Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Schiffsbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.

x

x

 

Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9. 31 Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.

x

  
  1. 9. 32 Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften zuzubereiten.
  

x

10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.

Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 1 Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.

x

  
  1. 10. 2 Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.

x

  
  1. 10. 3 Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, zB
    1. a) Fahrzeugbewegungen;
    2. b) Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z B. Landungssteg, Beiboote);
    3. c) sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
    4. d) Arbeiten mit Maschinen;
    5. e) Erkennen elektrischer Gefahren;
    6. f) Brandschutz und Brandbekämpfung;
    7. g) professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
    8. h) professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
    9. i) Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
    10. j) Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
 

x

 
  1. 10. 4 Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.

x

  
  1. 10. 5 Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.

x

  
  1. 10. 6 Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potentiell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden
    1. a) Festmachen und Ablegen;
    2. b) Höhenarbeiten;
    3. c) Arbeiten mit Chemikalien;
    4. d) Arbeiten mit Batterien;
    5. e) Aufenthalt im Maschinenraum;
    6. f) Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
    7. g) Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
 

x

 
  1. 10. 7 Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben an Bord zu verständigen.

x

  

Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 8 Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.

x

  
  1. 10. 9 Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, zB
    1. a) Augenschutz,
    2. b) Atemschutz,
    3. c) Gehörschutz,
    4. d) Kopfschutz und
    5. e) Schutzkleidung.

x

  

Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 10 Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.

x

x

 
  1. 10. 11 Kenntnis der zur Bestimmung, ob ein geschlossener Raum sicher betreten werden kann, und bei der Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen und durchzuführenden Tests/Messungen.

x

  
  1. 10. 12 Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter Räume an Bord anzuwenden, zB
    1. a) Laderäume,
    2. b) Kofferdämme,
    3. c) Doppelhülle und
    4. d) andere geschlossene Räume.
  

x

  1. 10. 13 Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für die Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffen.
 

x

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.

Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 14 Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.

x

  
  1. 10. 15 Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.

x

  
  1. 10. 16 Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
 

x

 
  1. 10. 17 Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
 

x

 

Befähigung: Erste Hilfe leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 18 Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperbau und Körperfunktionen an Bord eines Schiffes nach Einschätzung einer Situation.

x

  
  1. 10. 19 Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.

x

  
  1. 10. 20 Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.

x

  
  1. 10. 21 Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.

x

  
  1. 10. 22 Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:
    1. a) Betroffenen in die richtige Lage zu bringen,
    2. b) Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
    3. c) Blutungen zu stillen,
    4. d) angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbekämpfung anzuwenden,
    5. e) angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen und
    6. f) Betroffenen zu retten und zu transportieren.

x

  
  1. 10. 23 Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.

x

  

Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 24 Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.

x

x

 
  1. 10. 25 Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
  

x

  1. 10. 26 Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, zB
    1. a) Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
    2. b) Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.

x

  
  1. 10. 27 Kenntnis der Funktionen des Beiboots.

x

  
  1. 10. 28 Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren, wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
 

x

 

Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 29 Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.

x

  
  1. 10. 30 Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.

x

  

Befähigung: Fluchtwege zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 31 Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.

x

x

 

Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 32 Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.

x

x

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.

Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 33 Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
 

x

x

  1. 10. 34 Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
 

x

x

  1. 10. 35 Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
 

x

 

Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 36 Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.

x

  
  1. 10. 37 Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung anzuwenden und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
    1. a) Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
    2. b) Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
 

x

 

Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 38 Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.

x

  
  1. 10. 39 Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
 

x

 

Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 40 Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.

x

  
  1. 10. 41 Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
 

x

 

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 42 Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.

x

  
  1. 10. 43 Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
 

x

 
  1. 10. 44 Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in Wasser und Luft.
 

x

 
  1. 10. 45 Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
  

x

Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 46 Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

x

  
  1. 10. 47 Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
 

x

 
  1. 10. 48 Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z B. durch das Abdichten von Leckagen.
  

x

Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 49 Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
  

x

  1. 10. 50 Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
  

x

Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10. 51 Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.

x

  
  1. 10. 52 Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
    1. a) Fahrzeugölen und -fetten,
    2. b) Ladungsrückständen und
    3. c) anderen Arten von Abfallprodukten.
 

x

 

11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.

Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 1 Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich:
    1. a) Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,
    2. b) Notfallpläne und -verfahren.

x

  
  1. 11. 2 Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

x

  
  1. 11. 3 Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.

x

  
  1. 11. 4 Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

x

  

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 5 Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.
  

x

  1. 11. 6 Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.
  

x

  1. 11. 7 Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.
  

x

  1. 11. 8 Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.
 

x

x

Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 9 Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.
 

x

x

  1. 11. 10 Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.
 

x

x

  1. 11. 11 Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.
 

x

x

Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 12 Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf zB Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.

x

  
  1. 11. 13 Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen.

x

  

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren.

Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 14 Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
 

x

 
  1. 11. 15 Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
  

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11. 16 Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 , insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.

x

  
  1. 11. 17 Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.

x

  
  1. 11. 18 Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

x

  

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

§ 4. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Binnenschifffahrt und hat schriftlich zu erfolgen.

Binnenschifffahrt

§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

  1. 1. Navigation (zB Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme, Navigationshilfen und -instrumente, wichtigste nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen, Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt, Verkehrsleitsysteme),
  2. 2. Betrieb des Fahrzeuges (zB Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, Fahrzeugdokumente, Anker und Ankerwinden, Deckausrüstung, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe),
  3. 3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung (zB Ladungsarten, Stau- und Stabilitätspläne, Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs, Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung, Verfahren beim Ein- und Ausstieg von Fahrgästen)
  4. 4. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (zB Haupt- und Hilfsmaschinen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum, Gleich- und Wechselstrom, täglichen Wartungsverfahren),
  5. 5. Wartung und Instandsetzung (zB Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie Hygienevorschriften, Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten),
  6. 6. Kommunikation (zB Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, Kommunikationssystem des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung, technische und nautische Begriffe, Befehle der Führung des Fahrzeugs, formelle und informelle Anweisungen),
  7. 7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt (zB Gefahrenmomente an Bord, Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg, persönliche Schutzausrüstung, Betreten geschlossener Räume, Arten von Notfällen, Brandbekämpfungssysteme an Bord, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung),
  8. 8. Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt (zB Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren, Rettungsmittel und ihre Funktionen).

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI).

Prüfarbeit

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.

(2) Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen:

  1. 1. Kompetenzbereiche Navigation sowie Betrieb des Fahrzeuges:
    1. a) Ankermanöver durchzuführen,
    2. b) Wurfleinen zu werfen und
    3. c) Seilarbeiten durchzuführen.

    Er/Sie hat jedenfalls

  1. 2. Kompetenzbereich Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung:
    1. a) die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und
    2. b) einer über Bord gegangenen Person Unterstützung zu leisten.

    Er/Sie hat jedenfalls

  1. 3. Kompetenzbereich Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik:

    Er/Sie hat jedenfalls die Maschinen im Maschinenraum zur Abfahrt vorzubereiten.

  1. 4. Kompetenzbereich Wartung und Instandsetzung:
    1. a) ein Stahldrahtseil zu spleißen und zu bekleiden und
    2. b) Flechtarbeiten für den nautischen Gebrauch anzufertigen.

    Er/Sie hat jedenfalls

  1. 5. Kompetenzbereich Kommunikation:

    Er/Sie hat jedenfalls technische und nautische Begriffe anzuwenden.

  1. 6. Kompetenzbereich Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz:
    1. a) ein Beiboot zu Wasser zu lassen und
    2. b) das Beiboot in Betrieb zu nehmen, den Motor zu bedienen und das Beiboot zu steuern.

    Er/Sie hat jedenfalls

  1. 7. Kompetenzbereich Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt:
    1. a) den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen,
    2. b) Fahrgäste über Verhaltensregeln und den Sicherheitsplan zu informieren und
    3. c) sicherheitsrelevante Standartsituationen oder Notfälle auch in einfacher englischer Sprache an Fahrgäste zu vermitteln.

    Er/Sie hat jedenfalls

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
  2. 2. fachgerechter Umgang mit Einrichtungen und Ausstattungen des Schiffes und des Beibootes,
  3. 3. fachgerechte Erläuterungen,
  4. 4. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck

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