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BGBl II 190/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

190. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung für Brasilien, Indien und Südafrika

§ 5a. Für Personen, die aus Brasilien, Indien oder Südafrika einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt:

  1. 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise haben diese Personen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. 2. Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 3 ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  3. 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
  4. 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.“

2. In § 14 erhält Abs. 15 die Absatzbezeichnung „(16)“ und wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.“

3. Anlage E lautet:

4. Anlage F lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mückstein

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