188. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 geändert wird
Auf Grund der §§ 92 bis 94, § 101 Abs. 4 und § 127a des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017), BGBl. II Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2018, wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 ist die Wortfolge „Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes“ durch die Wortfolge „Im Rahmen des Nachweises gemäß §§ 194 und 195 des Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
2. In § 4 Abs. 1 ist die Wortfolge „Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a des Eisenbahngesetzes“ durch die Wortfolge „Im Rahmen des Nachweises gemäß §§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
3. In § 9 Abs. 2 Z 6 ist die Wortfolge „im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen“ durch die Wortfolge „in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen“ zu ersetzen.
Kocher
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