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§ 195 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Ausstellung, Aktualisierung und Erneuerung

§ 195.

(1) Soweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

(2) Die Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständig,

  1. 1. wenn das im Antrag angegebene geographische Tätigkeitsgebiet ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und
  2. 2. wenn im Antrag angegeben wird, dass sie zuständig sein soll.

(3) Unter einem geographischen Tätigkeitsgebiet sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen, auf denen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auszuüben beabsichtigt.

(4) Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind sowohl die Eisenbahnagentur der Europäischen Union als auch die Behörde berechtigt, Vor-Ort-Besuche und Vor-Ort-Inspektionen beim antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Audits durchzuführen.

(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen, wenn Art und Umfang des Betriebes wesentlich geändert werden oder das geographische Tätigkeitsgebiet erweitert wird.

(6) Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.

(7) Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241111