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BGBl II 163/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Verordnung: Änderung der VO Ausfallsbonus

163. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, wird wie folgt geändert:

Punkt 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) Punkt 4.3 lit. (a) zweiter Strich lautet:

„- wenn bereits ein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung, beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus; diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Verlustersatzes den Vorschuss FKZ 800.000 zurückbezahlt.“

b) Punkt 4.3 lit. (c) lautet:

  1. „(c) Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.“

c) Punkt 4.4.1 lautet:

  1. „4. 4.1 Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3; somit insgesamt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3. Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100. Der Bonus für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt abweichend von den anderen Betrachtungszeiträumen 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 und ist mit EUR 50.000 gedeckelt.“

d) In Punkt 4.5.2 lauten der erste, zweite und dritte Satz:

  1. „4. 5.2 Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) zu erfolgen beziehungsweise bei Antragstellern im Sinne der lit. c und bei Antragstellern, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988. Für Antragsteller im Sinne der lit. d gelten die in lit. d enthaltenen Grundsätze:“

e) In Punkt 4.5.2 lit. (b) wird nach dem Ausdruck „Umsätze“ die Wortfolge „beziehungsweise Umsatzerlöse“ eingefügt.

f) In Punkt 4.5.2 lit. (e) wird jeweils nach dem Ausdruck „Umsätze“ die Wortfolge „beziehungsweise Umsatzerlöse“ eingefügt.

g) Punkt 4.5.2 lit. (f) lautet:

  1. „(f) wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind. Die anzugebenden Vergleichsumsätze haben den Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu enthalten.“

Blümel

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