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BGBl II 144/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Deponieverordnung 2008

144. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 8/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10b folgender Eintrag zu § 10c eingefügt:

„§ 10c.

Künstliche Mineralwolleabfälle“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag zu § 34a eingefügt:

„§ 34a.

Lager für Abfälle im Katastrophenfall“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47a folgender Eintrag zu § 47b eingefügt:

„§ 47b.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. II Nr. 144/2021

4. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden.“

5. Im § 5 Abs. 3 wird in der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 6 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe des § 10b“ das Wort „und“ eingefügt.

6. Im § 5 Abs. 3 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c“

7. Im § 5 Abs. 4 wird in der Z 7 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 8 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe des § 10b“ das Wort „und“ eingefügt.

8. Im § 5 Abs. 4 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c“

9. Im § 5 Abs. 5 wird in der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 6 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe des § 10b“ das Wort „und“ eingefügt.

10. Im § 5 Abs. 5 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c“

11. Im § 7 Z 7 lit. a wird die Wortfolge „mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Bindemittels, wenn diese Abfälle in einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,“ durch die Wortfolge „Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen, wenn diese Abfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten etabliert sind, auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt,“ ersetzt.

12. Im § 7 Z 7 lit. b wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a“ die Wortfolge „künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,“ angefügt.

13. Im § 7 Z 7 lit. i entfällt die Wortfolge „oder Glasfaservliesabfälle“.

14. Im § 7 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 15 werden angefügt:

  1. „12. Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
  2. 13. Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
  3. 14. die Abfallarten: SN 31407 (Keramik) eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion, SN 31410 Straßenaufbruch, SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
  4. 15. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten), ausgenommen
    1. a) jene Platten, bei denen im Zuge der Eingangskontrolle einer Recyclinganlage für Gipsabfälle nachweislich festgestellt wurde, dass sie nicht von ausreichender Qualität sind, um daraus spezifikationsgerechten RC-Gips herzustellen und
    2. b) RC-Gips aus der Aufbereitung der Platten in einer Recyclinganlage, der die Qualitätsanforderungen des Recyclings zur Erzeugung eines RC-Gipses nachweislich nicht einhält, insbesondere, wenn der Asbestgehalt gemäß dem Stand der Technik über dem Grenzwert von 0,008 Masseprozent liegt.“

15. Im § 8 wird im Abs. 6 in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.“

16. Im § 10 wird nach der Wortfolge „Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle,“ die Wortfolge „sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften“ eingefügt.

17. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:

„Künstliche Mineralwolleabfälle

§ 10c. (1) Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:

  1. 1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen Kompartimentsabschnitten abgelagert werden. Die Ablagerung in einem Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt für Asbestabfälle ist zulässig.
  2. 2. Die zu deponierenden künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten. Sind andere gefährliche Stoffe bekannt oder zu vermuten, sind diese zu analysieren und die Anforderungen des jeweiligen Kompartiments für diese Stoffe einzuhalten.
  3. 3. Die künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften müssen entweder verpackt, verpackt und gepresst oder zerkleinert und konditioniert angeliefert werden. Das Unternehmen, das die Verpackung oder Konditionierung vornimmt, hat zu bestätigen, dass ausschließlich künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften unter Berücksichtigung der Z 2, gegebenenfalls konditioniert, unter Angabe des Konditionierungsverfahrens und der verwendeten Bindemittel, enthalten sind.
  4. 4. Der Einbau darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen.
  5. 5. Der Ablagerungsbereich ist regelmäßig und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken. Bei beschädigten Verpackungen ist arbeitstäglich abzudecken.
  6. 6. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dauerhaft verhindern.
  7. 7. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften führen können.
  8. 8. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Ablagerung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
  9. 9. Der Deponieinhaber hat geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften kommen.

(2) Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Abs. 1 abgelagert werden, künstliche Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Anhangs 2 Kapitel 2 abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten für künstliche Mineralwolleabfälle etabliert sind. Auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt.

(3) Abweichend zu Abs. 2 dürfen künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) aus einem Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt maximal 3 t künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) anfallen, weiterhin unter den Bedingungen des Abs. 1 bzw. Anhangs 2 Kapitel 2 deponiert werden.“

18. Im § 11 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 8 dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind.“

19. Im § 11 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1,3,5,6“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „7“ der Ausdruck „und 9“ eingefügt.

20. Im § 13 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Kapitel 1.4.“ durch die Wortfolge „Kapitel 1.6.“ ersetzt.

21. Im § 13 Abs. 1 wird in der Z 5 nach dem Wort „Asbestabfälle“ die Wortfolge „gemäß § 10“ eingefügt, das Wort „und“ am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 8 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

  1. „9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.“

22. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „6 und 7“ durch den Ausdruck „6, 7 und 9“ ersetzt.

23. Im § 34 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1“ die Wortfolge „oder gemäß § 34a“ eingefügt.

24. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Lager für Abfälle im Katastrophenfall

§ 34a. (1) Wenn

  1. 1. die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
  2. 2. dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,

    dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Abs. 2 erfüllt, zwischengelagert werden.

(2) Der Deponieinhaber kann, abweichend von § 34, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Abs. 1 errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Gegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
  2. 2. Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
  3. 3. Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
  4. 4. Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
  5. 5. Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.

(3) Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:

  1. 1. Die Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
  2. 2. Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. 3. Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
  4. 4. Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
  5. 5. Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
  6. 6. Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
  7. 7. Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.

(4) Nach Wegfall des gemäß Abs. 1 zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.“

25. In § 41 Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „ist eine Leermeldung unter Angabe der Restkapazität abzugeben“ durch die Wortfolge „ist die Meldung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 unter Angabe lediglich der Restkapazität (Restkapazitätsmeldung) abzugeben“ ersetzt.

26. Nach § 47a wird folgender § 47b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. II Nr. 144/2021

§ 47b. Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 idF. BGBl. II Nr. 291/2016 angewendet werden.“

27. Im § 48 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Richtlinie 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.“

28. Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 treten in Kraft:

  1. 1. der Eintrag zu § 34a im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu § 47b im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 7 Z 7 lit. a, Z 7 lit. i, Z 11, 12 und 13, § 8 Abs. 6 Z 3 und 4, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 2, § 34a samt Überschrift, § 41 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 48 Z 4, § 48 Z 5, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
  2. 2. der Eintrag zu § 10c im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 5, 6 und 7, Abs. 4 Z 7, 8 und 9 sowie Abs. 5 Z 5, 6, und 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 19 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 5, 7, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 3 mit 1. Jänner 2022,
  3. 3. der § 7 Z 14 mit 1. Jänner 2024 und
  4. 4. der § 7 Z 15 mit 1. Jänner 2026.“

29. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5 wird nach dem letzten Absatz ein neuer Absatz mit folgender Wortfolge angefügt:

„Im Falle eines Ergebnisses unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Bestimmungsgrenze als Messwert (Analysenergebnis gemäß § 3 Z 3a bzw. Untersuchungsergebnis gemäß § 3 Z 58) anzuführen (Beispiel: Messung unter der Bestimmungsgrenze von 7 mg/l: Angabe von < 7 mg/l).“

30. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.1. wird im zweiten Absatz die Wortfolge „1. April 2006“ durch die Wortfolge „1. Juli 2015“ ersetzt.

31. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.1. werden im vierten Absatz die Sätze „Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat (einschließlich TOC) hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit ausschließlich durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach der ÖNORM EN ISO 7027 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)“, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen“ durch den Satz „Für die Bestimmung organischer Parameter im Eluat ist die ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, anzuwenden.“ ersetzt.

32. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.1. wird im fünften Absatz im ersten Spiegelstrich die Wortfolge „1. April 2007“ durch die Wortfolge „15. Mai 2015“ ersetzt und die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugverhaltens - Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006“ wird durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14429 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens - Einfluss des pH-Wertes auf die Elution unter vorheriger Säure/Base-Zugabe“, ausgegeben am 1. Mai 2015“ ersetzt.

33. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.1. wird im fünften Absatz im zweiten Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen - Auslaugungsverhalten - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 1. August 2004“durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14405 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 15. Mai 2017“ ersetzt.

34. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im dritten Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM EN 12879 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Glühverlustes der Trockenmasse“, ausgegeben am 1. Dezember 2000“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15935 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des Glühverlusts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012“ ersetzt.

35. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im vierten Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15936 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung“, ausgegeben am 15. Oktober 2012“ ersetzt.

36. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im fünften Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM EN 16023 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes“, 2. Entwurf ausgegeben am 1. März 2012“ durch die Wortfolge „ONR CEN/TS 16023 „Charakterisierung von Abfällen ― Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes (CEN/TS 16023:2013)“, ausgegeben am 15. Februar 2014“ ersetzt.

37. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird der neunte Spiegelstrich mit dem Inhalt „ÖNORM EN 14345 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Kohlenwasserstoffgehalts mittels Gravimetrie“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, (anwendbar ab 5 000 mg/kg)“ gestrichen.

38. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im 14. Spiegelstrich vor der Wortfolge „ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle““ die Wortfolge „Für den 24 Stunden Test die“ eingefügt und nach der Wortfolge „ausgegeben am 1. Jänner 2001“ die Wortfolge „für den 64 Tage sowie den 2 Tage Test die ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung - Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015“ eingefügt.

39. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im 15. Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle - Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 1. Jänner 2001“ durch die Wortfolge „ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 5: Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 15. August 2019“ ersetzt.

40. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im 19. Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 16181 „Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)“, ausgegeben am 15. Dezember 2018“ ersetzt.

41. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz im 20. Spiegelstrich die Wortfolge „ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit - Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether - Statisches Dampfraumverfahren“ (ISO 22155:2011), ausgegeben am 15. April 2013“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit ― Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether ― Statisches Dampfraum-Verfahren“, ausgegeben am 15. Juni 2016“ ersetzt.

42. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. wird im ersten Absatz nach dem 20. Spiegelstrich folgender 21. Spiegelstrich eingefügt:

  1. „- ÖNORM EN ISO 15009 „Bodenbeschaffenheit ― Gaschromatographische Bestimmung des Anteils an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Naphthalin und flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen ― Purge-und-Trap-Anreicherung mit thermischer Desorption“, ausgegeben am 15. Juni 2016“

43. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. werden im ersten Absatz nach dem letzten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

  1. „- ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung - Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015
  2. - ÖNORM S 2029 „Abschätzung der Selbsterhitzung und Gasbildung von alkalischen Rückständen unter Deponiebedingungen“, ausgegeben am 15. November 2020
  3. - ÖNORM EN ISO 17294-2: „Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017 oder ÖNORM EN ISO 12846 „Wasserbeschaffenheit ― Bestimmung von Quecksilber ― Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012)“, ausgegeben am 1. Juli 2012 oder ÖNORM EN 16175-1 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber - Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS)“, ausgegeben am 1. Jänner 2017
  4. - ÖNORM EN ISO 10523 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes“, ausgegeben am 15. April 2012
  5. - ISO/TS 15923-2 “Water quality -- Determination of selected parameters by discrete analysis systems -- Part 2: Chromium(VI), fluoride, total alkalinity, total hardness, calcium, magnesium, iron, iron(II), manganese and aluminium with photometric detection", ausgegeben am 1. September 2017
  6. - ÖNORM EN ISO 17294-2 „Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope“ (ISO 17294-2:2016), ausgegeben am 15. Jänner 2017
  7. - ÖNORM EN ISO 14403-1 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)“ (ISO 14403-1:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
  8. - ÖNORM EN ISO 14403-2 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 2: Verfahren der kontinuierlichen Durchflussanalyse (CFA)“ (ISO 14403-2:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
  9. - ÖNORM EN ISO 11885 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“ (ISO 11885:2007), ausgegeben am 1. November 2009
  10. - ÖNORM EN 16171 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017“

44. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 wird in der Z 34 die Wortfolge „Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien H1 bis H3 und H12 bis H14 der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF“ durch die Wortfolge „Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien HP 1, HP 2, HP 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung, HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien und HP 15“ und die Wortfolge „H4 bis H11“ durch die Wortfolge „HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11, HP 13 und HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Bodenaushubdeponien und Inertabfalldeponien“ ersetzt.

45. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. wird im ersten Absatz die Wortfolge „ÖNORM S 2126 „Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“, ausgegeben am 1. Dezember 2010“ durch die Wortfolge „ÖNORM S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“, ausgegeben am 1. Februar 2016“ ersetzt.

46. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. entfällt in der Überschrift der Tabelle 2 die Wortfolge „gemäß ÖNORM S 2126“.

47. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6. wird unter der Überschrift „Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit der Ablagerung:“ im ersten Spiegelstrich die Wortfolge „68 mm“ durch die Wortfolge „63 mm“ ersetzt.

48. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5.1. wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14405“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14405“ ersetzt.

49. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5.1. wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14429“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14429“ ersetzt.

50. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4.2.2. wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14405“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14405“ ersetzt.

51. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4.2.2. wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14429“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14429“ ersetzt.

52. Im Anhang 5 Kapitel 2 Aufzählungspunkt 2 entfällt die Wortfolge „„Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugungsverhaltens - Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 1. April 2007,“.

53. Im Anhang 5 Kapitel 2 Aufzählungspunkt 2 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 14429“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 14429“ ersetzt und die Wortfolge „„Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugverhaltens - Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006“ gestrichen.

54. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.1 Punkt b) wird die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 1. Jänner 2001,“ gestrichen.

55. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.1. Punkt d) wird im ersten Satz die Wortfolge „ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung verfestigter Abfälle - Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15863“ ersetzt und im vorletzten Satz die Wortfolge „ÖNORM S 2116-4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15863“ ersetzt.

56. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.1. Punkt e) wird die Wortfolge „ÖNORM S 2116-4“durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15863“ ersetzt.

57. Im Anhang 5 Kapitel 4.2.2.1. Punkt a) wird die Wortfolge „ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung verfestigter Abfälle - Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001,“ durch die Wortfolge „ÖNORM S 2116-4“ ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Gewessler

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