137. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021)
Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.
Zweck
§ 2. Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2021“ ist es,
- 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder
- 2. Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder
- 3. Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann der Aufholbedarf auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.
Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme
§ 3. (1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat an jener Schule, an welcher das Kind oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler gemäß § 2 ist, zu erfolgen.
(2) Die Frist zur Anmeldung endet am 20. Mai 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
(3) Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz oder zu einer unverbindlichen Übung gemäß § 12 SchUG. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.
(5) Die Schulleitung, Lehrpersonen und Schulbehörden sind berechtigt personenbezogene Daten von zum Ergänzungsunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Planung, Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten des jeweiligen Schülers dürfen den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen.
Einrichtung von Ergänzungsunterricht
§ 4. (1) Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 Ergänzungsunterricht einrichten.
(2) Wenn eine Schulleitung einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen.
(3) Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest acht Schülerinnen und Schüler bis zum 20. Mai 2021 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.
(4) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend durchgeführt werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.
(5) Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.
Durchführung des Ergänzungsunterrichts
§ 5. (1) Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2021“ kann neben dem Unterricht in den Pflichtgegenständen und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann Ergänzungsunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Ergänzungsunterrichts geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat, außer an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik gemäß § 2 Z 3 letzter Satz, mindestens acht und höchstens 15 zu betragen.
(3) Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. § 4 Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden.
(4) Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt.
Bestätigungen und Anrechnungen
§ 6. (1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.
(2) Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy - Bestätigung“ auszustellen.
(3) Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist mit zumindest 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Faßmann
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