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BGBl III 85/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Kundmachung: Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

85. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Österreich hat am 30. März 2021 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Generalsekretärin des Europarats als zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 148/2020, die Geldwäschemeldestelle (Bundeskriminalamt, Josef Holaubek-Platz 1, 1090 Wien) bekanntgegeben.

Edtstadler

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