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BGBl III 82/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

82. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat St. Kitts und Nevis am 26. Oktober 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 135/2020) hinterlegt.

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Permanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.

Edtstadler

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