80. Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
80.
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Der nichtunionsrechtliche Teil dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 18. August 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Eswatini, Europäische Union1, Finnland, Frankreich, Guinea-Bissau, Indien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Mali, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschechien, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Kurz
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