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BGBl III 27/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

27. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat Polen am 28. Jänner 2021 seinen Vorbehalt zu Art. 58 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2020) zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. August 2020 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 5511 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210]. des Übereinkommens verlängert und seine Vorbehalte22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. zu Art. 30 Abs. 2 und 44 Abs. 1 abgeändert.

Edtstadler

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