27. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat Polen am 28. Jänner 2021 seinen Vorbehalt zu Art. 58 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2020) zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. August 2020 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 551 des Übereinkommens verlängert und seine Vorbehalte2 zu Art. 30 Abs. 2 und 44 Abs. 1 abgeändert.
Edtstadler
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