127. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat das Vereinigte Königreich gemäß Art. 37 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2011) die Annahme von Art. 18 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Art. 37 Abs. 3 den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.
Weiters haben die Niederlande am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt1 zu Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.
Edtstadler
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