96. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 - KonStG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Klammerausdruck vor der Wortfolge „Absetzung für Abnutzung“ das Wort „lineare“ eingefügt.
2. In § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Absetzung für Abnutzung kann auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen (degressive Absetzung für Abnutzung). Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden und ergibt den jeweiligen Jahresbetrag. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
- a) Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
- b) unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzu-gehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesell-schafter erworben werden,
- c) gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- d) Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
- Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
- Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
- Luftfahrzeuge.
- 2. Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.“
3. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Abs. 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs. 1. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Hälfte“ der Prozentsatz „70 %“ und an die Stelle des Wortes „kann“ das Wort „können“.
b) In Abs. 9 wird nach dem Verweis „Abs. 5“ die Wortfolge „und des Abs. 7“ eingefügt.
5. In § 16 Abs. 1 Z 8 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:
- „e) Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
6. § 17 Abs. 5a wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ durch die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020“ ersetzt.
b) Z 2 lautet:
- „2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.“
c) Z 4 entfällt.
7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Prozentsatz von „25%“ wird durch „20%“ ersetzt.
b) Im letzten Satz wird das Kalenderjahr „2020“ durch „2025“ ersetzt.
8. § 33 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 lit. b wird im ersten Teilstrich das Wort „Familienbeihilfenberechtigen“ durch „Familienbeihilfenberechtigten“ ersetzt und im letzten Satz wird das Wort „Unterhaltsverpflicheten“ durch „Unterhaltsverpflichteten“ ersetzt.
b) In Z 3 wird folgende lit. d angefügt:
- „d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.“
9. In § 33 Abs. 5 Z 3 erster Satz und in § 33 Abs. 8 Z 2 letzter Satz wird jeweils der Betrag „300 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.
10. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:
- 1. In die Verteilung einzubeziehen sind:
- a) Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
- b) Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;
- c) Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht;
- d) Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955,
- wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
- 2. Folgende Einkünfte gemäß Z 1 sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:
- a) Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank;
- b) Einkünfte gemäß § 27;
- c) Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten);
- d) Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, wenn sie gemäß Abs. 2 verteilt angesetzt werden;
- e) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Abs. 1 iVm 6 ermäßigt;
- f) Einkünfte, die gemäß Abs. 3 verteilt angesetzt werden;
- g) Übergangsgewinne und Übergangsverluste;
- h) Veräußerungsgewinne gemäß § 24.
- 3. Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden Einkünften und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist eine derartige Aufteilung nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.
- 4. Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß § 21.
- 5. Die Einkünfte gemäß Z 1 sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.
- 6. Die Verteilung ist bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle zu beantragen. Der Antrag betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Z 7) für die Folgejahre bindend.
- 7. Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
- a) Tod des Steuerpflichtigen;
- b) Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
- c) Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. III, Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes;
- d) Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
- e) Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;
- f) Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Z 3. In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
- 8. Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Z 7 lit. a bis e in der Steuererklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. In den Fällen der lit. b, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfassten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Beendigung gemäß Z 7 lit. a bis e:
- a) Ist das Beendigungsjahr zumindest das zweitfolgende nach der erstmaligen Verteilung, ist auf Antrag der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden Drittelbeträgen entweder im Jahr der Beendigung zur Gänze oder im Jahr der Beendigung und den nachfolgenden drei Jahren jeweils zu einem Viertel gleichmäßig verteilt zu erfassen.
- b) Ist das Beendigungsjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen.“
11. In § 124b Z 349 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.“
12. In § 124b werden nach Z 354 folgende Z 355 bis 365 angefügt:
- „355. a) Verluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
- - Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
- - Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
- - Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
- Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
- b) Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der lit. a auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
- 356. § 7 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 ist erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
- 357. § 8 Abs. 1a und § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020, sind erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden.
- 358. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2019 aufgedeckt werden.
- 359. § 17 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- 360. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 ist erstmalig anzuwenden, wenn
- - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
- - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/2020 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
- 361. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 ist erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
- 362. § 33 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
- 363. § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
- 364. Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020 reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, für die Neuberechnung der Lohnsteuer gemäß § 77 Abs. 4 und für das Kontrollsechstel gemäß § 77 Abs. 4a.
- 365. Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 26c wird nach Z 75 folgende Z 76 angefügt:
- „76. Der Verlustrücktrag gemäß § 124b Z 355 Einkommensteuergesetz 1988 steht auch Körperschaften zu. Für Unternehmensgruppen (§ 9) gilt Folgendes:
- a) Der Verlustrücktrag kann nur vom Gruppenträger beantragt werden. Körperschaften, deren Einkommen in der Veranlagung 2019 oder 2018 im Rahmen der Gruppenbesteuerung zugerechnet wurden, können selbst keinen Verlustrücktrag beantragen.
- b) Bei Durchführung des Verlustrücktrags durch den Gruppenträger ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte jeweils das Gruppeneinkommen (§ 24a Abs. 3) vor Berücksichtigung von Sonderausgaben auf das zusammengefasste Ergebnis (§ 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz) maßgeblich.
- c) Der für den Verlustrücktrag in der Veranlagung 2019 oder 2018 durch den Gruppenträger insgesamt zulässige Höchstbetrag beträgt 5 000 000 Euro für den Gruppenträger und 5 000 000 Euro für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied, dessen Einkommen bei der jeweiligen Veranlagung dem Gruppenträger zugerechnet wurde.
- Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen einer gemäß § 124b Z 355 Einkommensteuergesetz 1988 erlassenen Verordnung die Ausgestaltung des Verlustrücktrags bei Unternehmensgruppen näher festzulegen.“
Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 125 lautet:
„§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
(2) Umsätze im Sinne des Abs. 1 sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze
- 1. die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden,
- 2. aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 UStG 1994,
- 3. die bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgeführt werden und
- 4. aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Abs. 1 nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Abs. 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.“
2. In § 323 wird nach Abs. 67 folgender Abs. 68 angefügt:
„(68) § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Anwendung des § 125 BAO ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die auf Grund des § 125 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 194/1961 erlassene Verordnung gilt als auf Grund des § 125 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 erlassen.“
3. § 323c wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 entfallen.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gelten folgende Sonderregelungen:
- 1. Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen weitere Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.
- 2. Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
- 3. Soweit von der Möglichkeit gemäß Z 2 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann, mit Ausnahme einer mündlichen Verhandlung, die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
- 4. Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
- 5. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“
c) In § 323c werden nach Abs.10 folgende Abs. 11 bis 16 angefügt:
„(11) Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
(12) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Die Stundungszinsen betragen für Zeiträume
- 1. ab dem 16. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021 zwei Prozent,
- 2. ab dem 1. März 2021 bis 30. April 2021 zweieinhalb Prozent,
- 3. ab dem 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 drei Prozent,
- 4. ab dem 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 dreieinhalb Prozent,
- 5. ab dem 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 vier Prozent,
- 6. ab dem 1. November 2021 viereinhalb Prozent
jeweils über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
(14) Hinsichtlich
- 1. vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem 15. März 2020 bis zum 15. Jänner 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie
- 2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2020 festzusetzen wären,
ist von der Vorschreibung abzusehen.
(15) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
(16) Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.“
Artikel 4
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.“
2. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist § 323c Abs. 4 BAO auf Verfahren über Datenschutzbeschwerden sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
§ 265a Abs. 4 lautet:
„(4) Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020, gilt für Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen:
- a) Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen in den Amtsräumlichkeiten sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Der Leiter der Amtshandlung kann darüber hinaus unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.
- b) Bei Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten kann der Leiter der Amtshandlung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Ort der Amtshandlung sowie der jeweiligen Gefährdungslage gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Lit. a letzter Satz gilt sinngemäß.
- c) Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde in jenen Fällen, in denen nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen; § 56b Abs. 3 gilt sinngemäß. Ebenso können mündliche Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine Niederschrift lediglich vom Verhandlungsleiter und gegebenenfalls vom Schriftführer zu unterfertigen.“
Artikel 6
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie 2014/107/EU , ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S.1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 822/2018 , ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes
Das EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Z 4 wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 15 Abs. 4“durch die Zeichenfolge „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Flugabgabegesetzes
Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 lauten die Abs. 1 und 2:
„(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
2. § 10 Abs. 3 Z 5 lautet:
- „5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3
- a) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,
- b) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
- c) mit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,“
3. In § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem 31. August 2020 ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem 1. September 2020 abgeschlossen worden ist.“
4. In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Republik Mazedonien“ die Bezeichnung „Republik Nordmazedonien“ und an die Stelle der Bezeichnung „Russische Förderation“ die Bezeichnung „Russische Föderation“.
Artikel 9
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.“
Van der Bellen
Kurz
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