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BGBl I 25/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Bundesgesetz: 5. COVID-19-Gesetz
(NR: GP XXVII IA 404/A AB 117 S. 22 .)

25. Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3b wird die Wortfolge „4 Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „35.418,491“; die Summe 4 lautet „37.693,422“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.718,241“.

2. Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „28.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „28.690,451“.

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 15. März 2020 bereits aufrecht war, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“

4. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, §2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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