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BGBl I 166/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

166. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
(NR: GP XXVII RV 405 AB 508 S. 69 . BR: AB 10485 S. 916 .)

166. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:

„Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent RGBl. Nr. 41 zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

  1. a) einen Betrag von 1 335 600 Euro,“

2. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.“

3. Nach dem § 20 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Evangelischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:

„Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:

  1. a) einen Betrag von 61 200 Euro,“

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft

Das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:

  1. a) einen Betrag von 369 600 Euro,
  2. b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.“

2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.

(4) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.“

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