130. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 2a wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „Dezember“ ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
- 1. bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
- 2. bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
- 3. bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
§ 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“
3. Im § 66 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
- 1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
- 2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
- 3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.“
4. Im § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „höchstens 30. September 2020“ durch die Wortfolge „längstens 31. März 2021“ ersetzt.
5. Dem § 79 wird folgender Abs. 170 angefügt:
„(170) § 12 Abs. 2a, § 41 Abs. 5, § 66 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 130/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)