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BGBl I 129/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
(NR: GP XXVII RV 343 AB 446 S. 62 . BR: AB 10447 S. 915 .)

129. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen betreffend den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilnahme an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest - IPCEI) im Bereich Mikroelektronik hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2023 in der Höhe von bis zu 56,25 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Van der Bellen

Kurz

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