9. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
Gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. (FH) Christine ASCHBACHER die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
- (1) 1. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
- 2. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
- 3. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
- 4. Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
- 5. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Wohnungswesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.
- 6. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
- 7. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
- 8. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Van der Bellen
Kurz
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