97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1. (1) Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- 1. Kranken- und Kuranstalten;
- 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
- 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in und mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.
Anschober
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