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BGBl II 96/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. 1. öffentliche Apotheken
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. 3. . Drogerien und Drogeriemärkte
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. 8. Verkauf von Tierfutter
  9. 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  10. 10. Notfall-Dienstleistungen
  11. 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. 12. Tankstellen
  13. 13. Banken
  14. 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
  15. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. 16. Lieferdienste
  17. 17. Öffentlicher Verkehr
  18. 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. 20. Abfallentsorgungsbetriebe
  21. 21. KFZ-Werkstätten.

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Kranken-und Kuranstalten;
  2. 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Anschober

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