94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2“
2. Der Wortlaut des bisherigen § 1 wird zu § 1 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Schienenverkehr aus der Schweiz und Liechtenstein wird eingestellt.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich oder Liechtenstein.“
4. Der bisherige Wortlaut des § 3 wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Änderung des Titels, § 1 Abs. 2 und § 2 tritt mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.“
Anschober
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