92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, BGBl. II Nr. 87/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein“
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Italien“ ein Beistrich und die Wortfolge „Schweiz und Liechtenstein“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet „(in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D)“.
3. In § 5 entfällt die Wortfolge „, sowie für diplomatisches Personal“.
4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 92/2020 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.“
Anlage 1
Anschober
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