83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
- 1. Volksrepublik China,
- 2. Republik Korea,
- 3. Islamische Republik Iran,
- 4. Lombardei,
- 5. Venetien,
- 6. Emilia-Romagna,
- 7. Marken,
- 8. Piemont.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Anschober
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)