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BGBl II 80/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Verordnung: Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.

(2) Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.

(3) Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.

(4) Das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.

§ 2. Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß § 1 Abs. 1 nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anschober

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