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BGBl II 75/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Verordnung: Bekanntgabe von Flugpassagieren

75. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren

Auf Grund der §§ 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§ 1. Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Home-Page des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit den Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 35 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden.

§ 2. Wird eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) bei einem Passagier, der aus einem in § 1 genannten Gebiet eingetroffen ist, bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesem und der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Anschober

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