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BGBl II 74/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Verordnung: Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

74. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)

Artikel 2 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)

Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird

Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, BGBl. Nr. 199/1957, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort „Cholera“ die Wortfolge „COVID-19,“ eingefügt.

2. § 10 lautet:

§ 10. Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.“

3. Der Titel des Abschnitts C lautet:

„C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge“

4. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wasserfahrzeugen“ die Wortfolge „oder bei Inlandsflügen“ eingefügt.

5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Schiffahrtsbehörden“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.“

7. In § 15 wird die Wortfolge „und Ruhr im Ausland kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „,Ruhr oder SARS-CoV-2 (“2019 neuartiges Coronavirus„) im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Anschober

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