624. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „13. Dezember 2020“ durch die Wendung „24. Jänner 2021“ ersetzt.
2. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“
3. In § 10 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.“
Zadic
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