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BGBl II 615/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

615. Verordnung: Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

615. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)

Auf Grund des § 17 Abs. 3a Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist:

Branche

Branchenkennzahl

Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten

Rechtsberatung

691

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

692

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

701

Public-Relations- und Unternehmensberatung

702

Arzt- und Zahnarztpraxen

862

Dienstleistungen im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt

869

Architektur- und Ingenieurbüros

711

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

712

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

721

Werbung

731

Markt- und Meinungsforschung

732

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

722

Fotografie und Fotolabors

742

Übersetzen und Dolmetschen

743

Veterinärwesen

750

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, anderweitig nicht genannt

749

Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

741

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

900

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

931

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

932

Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

682

Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

683

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

774

Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

620

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale

631

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen

639

Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens

Erbringung von Reservierungsdienstleistungen

799

Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung

Handelsvermittlung

461

Vermittlung von Arbeitskräften

781

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

782

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

783

Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches

Hausmeisterdienste

811

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

812

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

821

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

829

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

960

Private Haushalte mit Hauspersonal

970

Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

982

Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit

Unterricht (außerhalb Schulen und Kindergärten)

855

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

856

Dienstleistungen im sozialen Bereich

Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter

881

Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)

889

Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

Installation von Maschinen und Ausrüstungen (anderweitig nicht genannt)

332

Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen für die Forstwirtschaft und Holzeinschlag

024

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

091

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

099

(2) Die in Abs. 1 genannten Branchenkennzahlen entsprechen den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE 2008, das ist die österreichische Version der europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation (NACE).

§ 2. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen.

§ 3. Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem § 1 zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

§ 4. Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

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