599. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 geändert wird
Auf Grund des § 94d Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19, BGBl. II Nr. 377/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a. Der Arzneimittel-Großhändler ist im Zuge der Abgabe von COVID-19 Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 lit. a AMG berechtigt, die Handelspackung
- 1. des Impfstoffes und
- 2. der zur Verimpfung notwendigen Arzneimittel
zu öffnen, um die benötigten Dosen auszueinzeln bzw. zu stückeln.“
2. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 599/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober
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