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BGBl II 575/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

575. Verordnung: Änderung der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L AVO

575. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L-AVO geändert wird

Auf Grund des § 15e Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2016, wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird der Punkt nach der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
  2. 9. Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.“

2. § 7a lautet samt Überschrift:

„Regionaler Kraftfahrlinienverkehr

§ 7a. Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:

  1. 1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
  2. 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 , wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“

3. Nach § 7a wird folgender § 7b samt Überschrift eingefügt:

„Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton

§ 7b. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Z 7 bis 9 sowie die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Aschbacher

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