563. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach dem Wort „Test“ die Wortfolge „oder Antigen-Test“ eingefügt.
2. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Satz am Ende angefügt:
„Das Formular entsprechend den Anlagen E oder F ist tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.“
3. § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.“
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.“
5. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise von
- 1. humanitären Einsatzkräften,
- 2. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
- 3. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- 4. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- 5. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.“
6. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gilt § 4 Abs. 3 für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.“
7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „gilt § 4“ durch die Wortfolge „gilt § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.“
9. § 13 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“
10. Anlage A lautet:
„Anlage A
Australien
Finnland
Irland
Island
Japan
Neuseeland
Norwegen
Südkorea
Uruguay
Vatikan“
11. Anlage B entfällt.
12. Anlage C lautet:
13. Anlage D lautet:
14. Anlage E lautet:
15. Anlage F lautet:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anschober
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