561. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems geändert wird
Auf Grund des § 153b Abs. 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung - SKS-PV), BGBl. II Nr. 340/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Das SKS kann eingerichtet sein
- 1. für einen einzelnen Unternehmer,
- 2. für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
- 3. für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
- 4. für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.“
2. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.“
3. In § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
- 1. die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
- 2. das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.“
4. In § 2 Z 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.“
Blümel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)